Viele Preiserhöhungen bei Fitnessstudios unzulässig 

30. April 2024
Auch das Landgericht Bamberg verurteilte nun einen großen Fitnessstudiobetreiber aufgrund unzulässiger Preiserhöhungen. Nach Ansicht des Betreibers sollte schon das Durchschreiten des Drehkreuzes als Zustimmung zu den Erhöhungen zu werten sein. 

Der Studiobetreiber RSG Group, zu welchem bekannte Marken wie etwa Mc Fit oder auch John Reed gehören, unterlag zuletzt in einem Rechtsstreit gegen Verbraucherschützer. Gegenstand des Verfahrens war die Art und Weise, auf welche der Konzern die vermeintliche Zustimmung seiner Kunden zu einer Erhöhung seiner Preise einholen wollte. 

Corona-Pandemie stürzte viele Studios in die Krise  

Die Corona-Pandemie zwang Restaurants, Bars aber auch Fitnessstudios über Monate hinweg zur Schließung. Viele der Einrichtungen und Unternehmen gerieten so in wirtschaftliche Schieflage. 

Gerade Fitnessstudios, die anders als Restaurants und Bars in einer dauerhaften Vertragsbeziehung zu ihren Kunden stehen, wurden deshalb schon früh auf negative Weise kreativ.  

Einige Studios versuchten etwa erzwungene, einseitige Vertragsverlängerungen durchzusetzen. Die Verträge der Mitglieder sollten sich hier automatisch um die Dauer der beitragsfreien Zeit während der Schließungen verlängern. Auch diese wurden durch die Gerichte als rechtswidrig anerkannt. 

Wer trainiert, stimmt zu  

Seinen Lauf nahm das nun in Rede stehende Verfahren jedoch, als die RSG Group bereits im April 2022 die Preise für eine Basis-Mitgliedschaft in Mc-Fit Studios von 19,90 Euro auf 24,90 Euro erhöhte. Um die notwendige Zustimmung der Kunden einzuholen, ging auch dieser Konzern ungewöhnliche Wege. 

Anstatt jeden Kunden nach seiner Zustimmung zu fragen, versandte dieser eine Infomail an sämtliche Kunden. In dieser teilte das Unternehmen mit, dass die Preise erhöht wurden und das nächste Durchschreiten des Drehkreuzes in den Studios als Zustimmung hierzu gewertet wird. 

In den Mc-Fit Studios selbst platzierte die RSG sodann Pappaufsteller auf den Drehkreuzen, welche ebenfalls einen entsprechenden Hinweis enthielten. Wer nicht zustimmen wolle, solle sich per Mail oder telefonisch an den Kundendienst wenden. 

Ein ähnliches Konzept wurde auch von dem Fitnessstudiobetreiber Clever Fit erfolglos angewandt. Auch dieser wollte das Passieren des Drehkreuzes als “Ja” zur Preiserhöhung vermerken. Die Gerichte sahen auch hier die Praxis zunächst per einstweiliger Verfügung und sodann auch im Endurteil als rechtswidrig an. 

Unzulässige Beeinflussung der Kunden 

Das Landgericht Bamberg, welches über den Fall der RSG Group entschied, bewertete dessen Geschäftsgebaren als eine aggressive geschäftliche Handlung, aus welcher eine unzulässige Beeinflussung der Kunden erwachse. Preiserhöhungen ließen sich so nicht durchsetzen. 

Das Gericht begründete seine Entscheidung sowohl mit der Überrumpelung der Kunden als auch mit dem Umstand, dass viele der Betroffenen überhaupt nichts von der vermeintlichen Bedeutung des Durchschreitens mitbekommen hätten. 

Verbrauchern dürfen Entscheidungen jedoch nicht mittels Drucks oder Täuschung aufgezwungen werden. Ein solches Vorgehen spiegelt lediglich das Machtungleichgewicht zwischen Konzern und Verbraucher wider. Dessen Ausnutzung ist unrechtmäßig. 

Zusammenfassung 

Immer wieder versuchen große Konzerne Verbraucher durch unlautere Praktiken unter Druck zu setzen. Auch der Fall der RSG Group ist ein solches Beispiel. 

Obwohl die Entscheidung des Landgericht Bamberg zu begrüßen ist, zeigen die stetigen Wiederholungen solcher Fälle auch, dass ähnliche Praktiken ohne effektive, wirtschaftliche Strafen nicht zu beenden sein werden. Hier steht die Politik in der Verantwortung.