Satzung des Verbraucherschutzvereins Berlin/Brandenburg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Verbraucherschutzverein Berlin/Brandenburg. 
  2. Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin Mitte.  
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12. des Gründungsjahres. 

 § 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Schönefeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 16 AO.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Aufklärung der Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, insbesondere die Information über aktuelle Problemfelder und neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung, wozu der Verein ein Internetportal betreibt und elektronische Informationsblätter an alle daran interessierten Verbraucher versendet;
    2. die individuelle Beratung von Verbrauchern über Verbraucherrechte;
    3. die Veranstaltung von Vorträgen und andere geeignete Veranstaltungen;
    4. die Unterstützung von Verbrauchern bei der Durchsetzung ihrer Rechte;
    5. die Geltendmachung von Verstößen gegen Verbraucherschutzrechte und gesetzliche Bestimmungen des Verbraucherschutzes im gesetzlich zulässigen Rahmen
    6. Untersuchungen, in der Regel vergleichender Art, von auf Verbraucher ausgerichteten Angeboten und Dienstleistungen nach objektiven Kriterien und in einem eine sachgerechte Beurteilung gewährleistenden Ausmaß, welche der Verein selbst durchführt (“vergleichende Warentests”).
    7. Veröffentlichung der neutral, allgemein verständlich und sachgerecht erläuterten Arbeitsergebnisse sowie Verbreitung dieser Erkenntnisse und Informationen im Interesse der Verbraucher durch Kommunikationsmittel aller Art.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 
  2. Mitglieder können stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Personen sein. 
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt: 
    1. bei einem Aufnahmeantrag bzgl. einer stimmberechtigten Mitgliedschaft an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 
    2. bei Aufnahmeantrag bzgl. nichtstimmberechtigter Mitgliedschaft durch Ausfüllen des Online-Formulars auf der Vereinswebsite www.vsvbb.de und entsprechender Bestätigung der Aufnahme in Textform. 
  4. Die Mitgliedschaft endet: 
    1. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit; 
    2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit; 
    3. durch Austritt (Ziffer 5); 
    4. durch Ausschluss (Ziffer 6). 
  5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt: 
    1. bei stimmberechtigten Mitgliedern durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig. 
    2. bei nichtstimmberechtigten Mitgliedern durch Austrittserklärung über die Vereinswebsite www.vsvbb.de. Der Austritt ist jederzeit zulässig und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
  6. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. 
  7. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Nichtstimmberechtigte Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

 

§ 6 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:
    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
    2. die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 8 Ziffer 3 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;
    3. die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
    4. die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
    5. die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
    6. die Wahl der Kassenprüfer;
    7. Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
    8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    9. die Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 8 Ziffer 5);
    10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    11. sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

 

§ 7 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden. 
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und Schriftführer, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung (§ 6 Ziffer 3) durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben. 
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden. 
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
  5. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Ziffer 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen. 
  6. Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt. 
  7. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. 

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 
    1. dem/der 1. Vorsitzende;  
    2. dem/der 2. Vorsitzenden und Schriftführer/in; 
    3. dem/der Schatzmeister/in; 
    4. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. 
  2. Die vorstehend unter Ziffer 1 a.–d. genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand iSd. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. 
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben: 
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung; 
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 
    3. Führen der Bücher; 
    4. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes; 
    5. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen; 
    6. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern; 
    7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
    8. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden. 
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. 
  5. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. 
  6. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. 

 

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
  2. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.
  3. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
  4. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

 

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung kann für jedes Geschäftsjahr eine/n Kassenprüfer/in sowie eine/n stellvertretende/n Kassenprüfer/in bestellen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
  2. Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 12 AO. 
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.