Bankgebühren – viele Streitigkeiten landen vor Gericht

20. Mai 2022
Viele Verbraucher streiten derzeit mit ihren Banken über die Rückforderung unrechtmäßig erhobener Bankgebühren. Die Verzögerungstaktik der Institute funktioniert, denn oft sind Betroffene nicht willens langwierig über die Forderungen in Höhe von durchschnittlich 120 Euro zu verhandeln.

Trotz des eindeutigen Urteils des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20) verläuft die Erstattung zu Unrecht vereinnahmter Bankgebühren für viele Verbraucher keinesfalls reibungslos. Noch immer sperren sich viele Institute mit fadenscheinigen Begründungen gegen die Erstattungsansprüche oder setzen auf Druck, um Verbraucher von deren Geltendmachung abzuhalten. Der VSVBB gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen.

Einseitige Gebührenerhöhungen waren unrechtmäßig

Die weit überwiegende Zahl der Geldinstitute hat im Zuge der anhaltenden Niedrigzinspolitik Kontoführungsgebühren eingeführt oder erhöht und das ohne Zustimmung ihrer Kunden.

Möglich wurde dies durch Vertragsklauseln, welche festlegten, dass die Banken ihren Kunden eine Gebührenerhöhung zwar mitteilen müssen, ein Schweigen des Kunden jedoch als Zustimmung zu der Erhöhung aufzufassen ist. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde mit dem letztjährigen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) für rechtswidrig erklärt. Sämtliche auf Grundlage der Klauseln vereinnahmten Gebühren können somit zurückverlangt werden.

Banken stellen hohe Hürden auf

Trotz dieser eindeutigen Entscheidung sperren sich viele Institute gegen Rückerstattungen oder versuchen Verbraucher mit teils fragwürdigen Methoden von der Geltendmachung abzuhalten.

So verlangen Bank meist zunächst eine genaue Bezifferung der zurückgeforderten Summe, wenn Verbraucher einen Erstattungsanspruch geltend machen. Ein solches Vorgehen von Seiten der VR-Bank Ludwigsburg beschäftigte auch bereits das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 24.03.2022, Az. 35 O 135/ 21 KfH), welches die Rechtmäßigkeit bestätigte. Die Bezifferung des eigenen Anspruches sei demnach grundsätzlich Sache des Gläubigers. Dies gelte auch bei Bankgebühren, unabhängig von etwaigen Schwierigkeiten, die zu viel vereinnahmten Gebühren zu bestimmen.

Einen Weg über diese Hürde stellt die vorherige Geltendmachung eins Auskunftsanspruches dar. Dieses eigentlich aus dem Datenschutzrecht stammende Instrument verpflichtet die Bank sämtliche der gespeicherten personenbezogenen Daten auf Anfrage mitzuteilen. Hiervon umfasst sind auch die einzelnen Gebührenerhöhungen seit Eröffnung des Kontos, aus welchen sich der Anspruch berechnen lässt. Ein Musterschreiben zur Geltendmachung Ihres Auskunftsanspruches gegenüber der Bank finden Sie hier direkt zum Download.

Noch deutlich weiter als die VR-Bank Ludwigsburg ging die Volksbank Welzheim. Diese schrieb ca. 7000 ihrer Kunden an und teilte diesen mit, dass bei Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen die Kündigung ihres Kontos drohe. Auch hier urteilte das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 15.02.2022, Az. 34 O 98/21 KfH) und bestätigte das Vorgehen. Beide Entscheidungen des Stuttgarter Landgerichts sind jedoch noch nicht rechtskräftig und werden erneut vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt werden.

Schlichtungsstellen melden weiter hohes Fallaufkommen

Einen keinesfalls reibungslosen Ablauf bestätigen auch die gleichbleibenden Fallzahlen der Schlichtungsstellen. Diese sind dafür zuständig, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und ihren Banken noch vor dem Gang zum Gericht zu klären. Für das Jahr 2021 meldeten die Stellen insgesamt 2900 Fälle in Sachen Bankgebühren. Mit nun insgesamt 750 Schlichtungsverfahren bereits im ersten Quartal 2022 dürfte diese Zahl nahezu unverändert bleiben.

Die in Relation zur Zahl der Betroffenen niedrige Fallzahl, lässt sich auch auf das Gros der Verbraucher zurückführen, welches seine Ansprüche gar nicht geltend macht. Grund hierfür sind oftmals die hohen Hürden sowie die vergleichsweise geringen Beträge pro Verbraucher. Hier wäre vor allem ein stärkerer Einsatz der BaFin gefragt, welche die Banken dazu verpflichten könnte, zu Unrecht vereinnahmte Bankgebühren von sich aus zurückzuerstatten.

Erste Musterfeststellungsklagen gegen Berliner Sparkasse und Sparkasse Köln Bonn

Kunden der Berliner Sparkasse sowie der Sparkasse Köln Bonn haben nun auch die Möglichkeit, sich zur Teilnahme an Musterfeststellungsklagen über die Rückerstattungspflicht der – bisher vor allem durch vehemente Weigerung aufgefallenen – Banken in das Klageregister einzutragen. Weitere Infos zum Gegenstand der Musterfeststellungsklagen sowie eine Anleitung zur Eintragung finden Sie bezüglich der Berliner Sparkasse hier sowie in Bezug auf die Sparkasse Köln Bonn hier.

Die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage (MFK) hat den Vorteil, ohne eigenes Kostenrisiko ein verbindliches Urteil über den eigenen Anspruch erhalten zu können. Wichtig ist, dass Verbraucher sich bewusst sein müssen, dass sie ihre Ansprüche im Nachgang der Klage gegebenenfalls eigenständig einklagen zu müssen. Die MFK zielt nur auf die verbindliche Feststellung eines Anspruches, nicht jedoch auf dessen Erfüllung.

Da bei einem positiven Urteil bezüglich der MFK jedoch auch der Ausgang von Folgeverfahren regelmäßig feststeht, lassen sich unterlegene Unternehmen oftmals auf Massenvergleiche ein, um die Gerichtskosten vieler Einzelverfahren zu sparen.

Zusammenfassung

Die Hoffnungen vieler Verbraucher und Verbraucherschützer auf unkomplizierte Rückerstattungen gezahlter Bankgebühren stellen sich leider zunehmend als unbegründet heraus. Die Institute sperren sich oftmals und trotz ausreichender Rückstellungen vehement gegen die Erfüllung der rechtmäßigen Ansprüche. Nicht wenige Verbraucher sehen daher von einer Geltendmachung ab oder geben diese auf.

Nach Auffassung des VSVBB stehen hier sowohl die BaFin als auch die Gerichte in der Pflicht, klare Verhältnisse zu schaffen und Hürden für Verbraucher aus dem Weg zu räumen. Die Banken vereinnahmten Milliardensummen rechtswidrig. Die bisherige Aufarbeitung dieses Vorgangs wird dessen Bedeutung jedoch keinesfalls gerecht.

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