Online-Glücksspiel – erstmals entscheiden die OLGs

22. März 2022
Mit den Beschlüssen des OLG Hamm sowie des OLG München nimmt die Causa Glücksspielrückerstattungen weiter Fahrt auf. Erstmals positionierten sich nun auch Gerichte der zweithöchsten Zivilinstanzen zum Thema und dies bisher durchweg verbraucherfreundlich.

Spielern steht nach Ansicht vieler Gerichte Anspruch auf Rückerstattung von Verlusten zu

Die absolute Mehrheit der Online-Casinos agierte vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages im Juli 2021 ohne die notwendige Erlaubnis und somit illegal. Wer also in den vergangenen Jahren Geld in einem Online-Casino verloren hat, kann sich diese Spielverluste nach Ansicht vieler Gerichte – notfalls per Klage – zurückholen.

Bisher entschieden lediglich Amts- und Landgerichte in Verfahren zwischen Spielern und Casinos. Die nun erstmals ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geben Betroffenen Anlass zur Hoffnung auf die Verfestigung einer verbraucherfreundlichen Rechtsprechung.

OLG Hamm erkennt Anspruch auf Rückerstattung an

Der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 12. November 2021, Az. I-12 W 13/21) lag eigentlich der Antrag eines Spielers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zugrunde, welcher erstinstanzlich durch das Landgericht Bochum abgewiesen wurde.

Prozesskostenhilfe beschreibt die staatliche Bezuschussung von Geldern für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Voraussetzung ist, dass der (potenzielle) Kläger nicht über ausreichende Mittel für die Durchführung des Verfahrens verfügt und dem angestrebten Verfahren Aussicht auf Erfolg zukommt.

Um über den Antrag entscheiden zu können, musste das OLG Hamm also auch feststellen, ob der Anspruch auf Rückerstattung der Glücksspielverluste überhaupt besteht. Hier positionierte sich das Gericht eindeutig: dem Spieler stehe ein Anspruch auf Rückerstattung zu.

Entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichts stehe der Umstand, dass auch der Spieler durch die Teilnahme an Online-Glücksspiel gegen geltendes Recht verstieß dem Anspruch nicht entgegen. Der Betroffene, der zudem angab, spielsüchtig zu sein, gehöre aufgrund seiner Erkrankung vielmehr gerade zum Kreis der Personen, welche durch das Verbot des öffentlichen Glücksspiels geschützt werden sollen.

OLG München beabsichtigt Zurückweisung der Berufung eines Online-Casinos

In eine – aus Verbrauchersicht – ebenfalls positive Richtung weist ein sogenannter Hinweisbeschluss des OLG München (Beschluss vom 24. November 2021, Az.: 5 U 549/21). In diesem teilte das Münchener Gericht einem Casino-Betreiber mit, dass es beabsichtige dessen Berufung gegen ein Urteil des Landgericht Münchens zurückzuweisen. Dieses verurteilte das Casino zur Rückerstattung von Verlusten in Höhe von ca. 14.000 Euro. Dem Betreiber wurde daher nahegelegt seine Berufung unter Kostengesichtspunkten selbst zurückzuziehen.

Ein solcher Beschluss ist dem Gericht nur dann möglich, wenn es davon ausgeht, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und noch nicht einmal eine mündliche Verhandlung geboten ist, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Dem Casino-Betreiber kommt nun noch einmal die Gelegenheit zu, zu dem Beschluss des Gerichts Stellung zu nehmen und dieses doch noch von den Chancen seines Anliegens zu überzeugen.

Sollte das Gericht – wie meist der Fall – auch dieser Stellungnahme nicht folgen, läge in der Zurückweisung der Berufung ein klares Zeichen zugunsten betroffener Spieler. Dem Casino-Betreiber bliebe in diesem Fall lediglich die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

OLG München entschied zuvor gegen Rückerstattungspflicht von Zahlungsdienstleistern

Das OLG München befasste bereits in einem vorherigen Verfahren mit dem Thema Glücksspielverluste.

Gegenstand dieses Verfahrens (Verfügung vom 06.02.2019, Az. 19 U 793/18) war die Frage, ob der ein Spieler die Beträge, welche er für Online-Glücksspiel per Kreditkarte überwies gegenüber seinem Kreditkartenanbieter auszugleichen hat. Der Betroffene argumentierte hier, dass sein Zahlungsdienstleister die von ihm angewiesenen Überweisungen gar nicht erst hätte ausführen dürfen, da Online-Glücksspiel einem gesetzlichen Verbot unterliegt. Infolgedessen sei er auch nicht zum Ausgleich der angewiesenen Beträge verpflichtet. Erstinstanzlich verneinte das LG München diese Auffassung eindeutig.

Auch zweitinstanzlich stellte sich das OLG München auf Seiten des Kreditkartenunternehmens. Dieses sei nicht zur Kontrolle sämtlicher Überweisungen verpflichtet und könne daher auf Ausgleich der verauslagten Gelder bestehen. Eine Kontroll- oder gar Warnpflicht des Unternehmens bestehe nicht.

Zusammenfassung

Die ersten Entscheidungen von Oberlandesgerichten in Verfahren betroffener Spieler gegen Online-Casinos stellen aus Verbrauchersicht durchweg positive Signale dar. Zwar ist bisher keine der Entscheidungen ein endgültiges Urteil, von einer deutlichen Signalwirkung auf die unteren Instanzen ist jedoch auszugehen.

Sollte die Berufung vor dem OLG München endgültig zurückgewiesen werden und das betroffene Casino hiergegen vorgehen, dürfte zudem auch eine erste Entscheidung vor dem BGH in die Wege geleitet sein.

Eine solche Entscheidung abzuwarten, ist betroffenen Verbrauchern allerdings nicht zu empfehlen. Aufgrund der auch hier geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gilt es vielmehr zeitnah zu handeln, um die eigenen Verluste doch noch zurückholen zu können. Wie Sie dies am besten bewerkstelligen, erfahren Sie hier.

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