Inkassoschreiben – was tun bei unseriösen Forderungen und überhöhten Gebühren

28. April 2022
Inkassoforderungen gelten bei vielen Verbrauchern als undurchsichtig und werden oft lieber schnell bezahlt als weiter hinterfragt. Auch wenn hierdurch weitere Kosten vermieden werden können, lohnt sich oft eine genauere Prüfung der Forderungsschreiben.

Für Verbraucher in finanzieller Schieflage ist der Gang zum Briefkasten oft mit Angst verbunden. Grund hierfür sind Befürchtungen vor Schreiben von Inkassounternehmen, welche Betroffene teils mit überraschenden oder auch unerwartet hohen Forderungen konfrontieren. Der VSVBB klärt auf, warum auch solche Schreiben kein Grund sind, den Briefkasten zu meiden. 

Wie funktioniert Inkasso 

Das Eintreiben noch offener Forderungen lagern viele Unternehmen gern auf sog. Inkassodienstleister aus. Wenn also etwa überfällige Rechnung eines Kunden nicht beglichen werden, beauftragt das Unternehmen einen Spezialisten mit der Beitreibung. Dieser treibt die Forderung entweder für den Gläubiger ein oder kauft sie dem Gläubiger ab und fordert die Begleichung dann quasi für sich selbst. 

Für jedes Schreiben, welches ein solcher Inkassodienstleister ausstellt, sowie für bestimmte andere Tätigkeiten, kann dieser Gebühren verlangen.  Diese Gebühren bilden in aller Regel die Haupteinnahmequelle der Inkassobüros. 

Wie erkenne ich, ob eine Forderung berechtigt ist 

Wird bezweifelt, dass eine Inkassoforderung berechtigt ist, ist zunächst zu unterscheiden, ob die Existenz der Forderung an sich oder nur deren Höhe bezweifelt wird. Einerseits kann also in Frage stehen, ob der – der Forderung zugrundeliegende – Kaufvertrag überhaupt geschlossen wurde, andererseits kann auch die konkrete Höhe der Forderungen Zweifel auslösen. Letzteres meist vor allem in Bezug auf den Teil, welcher sich aus den angefallenen Inkassogebühren zusammensetzt. 

Die Forderung ist mir nicht bekannt 

Sollte Ihnen schon die zugrundeliegende Forderung nichts sagen, gilt es in jedem Fall zunächst näher hinzuschauen, bevor diese beglichen wird. Denn nicht nur die eigene Vergesslichkeit kann zu einer solchen Überraschung führen, vielmehr ist der Versand fingierter Zahlungsaufforderungen auch eine zunehmend praktizierte Betrugsmasche. 

Aus einem Inkassoschreiben sollte stets klar hervorgehen: 

  • Welches Inkassounternehmen agiert, 
  • wer der Auftraggeber des Inkassounternehmens ist, 
  • was der Grund der beizutreibenden Forderung ist, 
  • was der Gegenstand des zugrundeliegenden Vertrages war (bspw. ein Paar Schuhe), 
  • wann der zugrundeliegende Vertrag geschlossen wurde. 

Sollten diese Informationen nicht enthalten sein oder Ihnen auch mit diesen Informationen nicht klar sein, woher die Forderung stammt, empfiehlt es sich noch einmal weitere Informationen bei dem Inkassounternehmen zu erfragen. 

Um auszuschließen, dass es sich bei dem (vermeintlichen) Inkassobüro um Betrüger handelt, kann nach diesem im Rechtsdienstleisterregister gesucht werden. Sollte Ihnen die geltend gemachte Forderung nicht bekannt sein und sich keine Eintragung des Inkassobüros im Rechtsdienstleisterregister finden, sollten Sie sich unbedingt an die Staatsanwaltschaft oder Aufsichtsbehörde wenden. 

Agiert hingegen ein registriertes Inkassobüro, kann bei unberechtigten Forderungen der Mahnbescheid abgewartet und sodann gegen diesen Widerspruch eingelegt werden. Mit dem Widerspruch endet das sog. Mahnverfahren und geht in ein reguläres Zivilgerichtsverfahren über, wenn der Gläubiger dies beantragt. 

Die Forderung erscheint zu hoch 

Der teils negative Ruf des Inkassogeschäfts rührt vor allem aus der oft beachtlichen Höhe der Gebühren, welche die Büros für Ihre Dienste auf Forderungen aufschlagen. Nicht immer bewegen sich die Forderungseintreiber hierbei jedoch im Rahmen des Gesetzes. Die genaue Höhe der zu verlangenden Gebühren sowie die Art der Tätigkeiten, für welche eine solche überhaupt anfällt, ist nämlich explizit innerhalb des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sowie des Rechtsdienstleistungsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt. 

Eindeutige Fälle unberechtigter Gebühren sind etwa solche, in denen sowohl ein Inkassobüro als auch eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Beitreibung beauftragt wurde. Da es für eine solche doppelte Beauftragung keinen Grund gibt, können hier lediglich die Kosten eines Beauftragten erstattet verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Beauftragten nacheinander mit der Angelegenheit betraut wurden. 

Weniger eindeutig wird es hingegen bei der Überprüfung der konkreten Gebührenhöhe. Die hierhingehenden Vorschriften des RVG sind für Laien nämlich oft nicht einfach zu verstehen. Hilfreich kann daher die Nutzung von Online-Tools zur Berechnung der korrekten Gebührenhöhe sein. Ein solches finden Sie etwa hier. 

Außergerichtliche Einigung  

Sollte die Forderung Ihnen bekannt und auch der Höhe nach berechtigt sein, bleibt betroffenen Schuldnern noch immer die Möglichkeit einen Einigungsversuch mit dem jeweiligen Inkassobüro in die Wege zu leiten. 

Die Bereitschaft vieler Inkassobüros sich – insbesondere, wenn die Forderung durch einmalige Zahlung beglichen werden soll – auf einen deutlichen Abschlag einzulassen, ist nicht selten hoch. Da die Büros die Forderungen oft selbst deutlich unter Wert vom Gläubiger kaufen, stellt auch ein solcher Vergleich noch eine profitable Möglichkeit für die Inkassodienstleister dar, den jeweiligen Vorgang zu Ende zu bringen. 

Zusammenfassung 

Die Angst vor dem Umgang mit Inkassobüros ist unberechtigt und führt oft zur Anhäufung weiterer Kosten. Reagieren Schuldner auf sie erreichende Schreiben schnell, können diese oft vermieden oder deutlich gesenkt werden. Wichtig hierbei ist, betreffende Briefe nicht nur zu öffnen, sondern auch möglichst gründlich zu prüfen. 

Auch wenn sich hierbei die geltend gemachte Forderung als völlig berechtigt herausstellt, lohnt es sich den Kontakt zum Inkassobüro zu suchen. 

Weitere Informationen zum Thema seitens des Bundesministeriums für Justiz finden Sie hier. Dass auch dann noch Handlungsmöglichkeiten bestehen, wenn Sie gar keinen Ausweg aus den Schulden mehr sehen, können Sie hier nachlesen.