Verkürzte Verbraucherinsolvenz – Restschuldbefreiung nun schon in drei Jahren möglich

9. März 2022
Mit Gesetzesänderung vom 17. Dezember 2020 verkürzte sich die Dauer der Restschuldbefreiung von ehemals sechs auf nun drei Jahre. Für überschuldete Verbraucher stellt dies eine deutliche Erleichterung auf dem Weg in die Schuldenfreiheit dar.

Circa sechs Millionen Menschen innerhalb Deutschlands gelten als überschuldet. Der Weg in bzw. durch die Privatinsolvenz wird jedoch vergleichsweise selten beschritten. Im Jahr 2021 gab es hierzulande gerade einmal 60.000 Privatinsolvenzverfahren. Und mehr noch: während die Zahl der überschuldeten Privatpersonen seit 2011 fast gleichblieb, hat sich die Zahl der Privatinsolvenzen im selben Zeitraum nahezu halbiert. Dabei macht die 2020 in Kraft getretene Verkürzung der Verbraucherinsolvenz auf drei Jahre das Verfahren für Verbraucher nochmals attraktiver. Der VSVBB klärt auf, was es mit der Verbraucherinsolvenz auf sich hat und für wen eine solche überhaupt in Frage kommt. 

Bei erfolgreicher Privatinsolvenz werden bestehende Schulden vollständig erlassen 

Vor allem im Kontext von Unternehmen ist das Konzept der Insolvenz – oft auch als Konkurs bezeichnet – allgemein bekannt. Während das Verfahren hier jedoch in erster Linie auf die maximale Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens abzielt, richtet sich ein Privatinsolvenzverfahren vor allem auf die künftige Schuldenfreiheit des Insolventen.  

Möglich wird dies oftmals durch die sogenannte Restschuldbefreiung. Erfüllt der Antragssteller die Voraussetzungen des Verfahrens und bemüht sich, möglichst viele Schulden abzubauen, werden diesem sämtliche verbleibende Schulden erlassen. 

Notwendig hierfür ist insbesondere, dass der Betreffende seiner Erwerbsobliegenheit – also der Erwartung, während des Insolvenzverfahrens Geld zu verdienen – nachkommt und kein pfändbares Vermögen beiseiteschafft oder verschweigt. Ein Mindestbetrag an Schulden, ab welchem eine Privatinsolvenz möglich ist, ist nicht festgelegt.  

Verkürzte Verfahrensdauer nach Gesetzesnovelle    

Die Dauer der Verbraucherinsolvenz betrug ursprünglich sechs Jahre. Aufgrund einer EU-weiten Gesetzesänderung wurde diese auf nunmehr drei Jahre verkürzt, wenn der Insolvenzantrag am oder nach dem 1. Oktober 2020 gestellt wurde.  

Anzurechnen auf diese Durchschnittsdauer ist die Zeit, welche der Versuch einer Einigung im Sinne des § 305 der Insolvenzordnung (InsO) erfordert. Ein solcher Versuch ist zwingende Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Im Zuge dieses Versuches ist mit einer geeigneten Stelle – daher einem Rechtsanwalt oder auch einer kostenlosen Insolvenzberatungsstelle – ein sogenannter Schuldenbereinigungsplan zu erstellen und den Gläubigern vorzulegen. Wird dieser von den Gläubigern nicht angenommen, gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert und der Weg in das Insolvenzverfahren ist frei. 

Der Ablauf einer Verbraucherinsolvenz 

Grundsätzlich lässt sich eine Verbraucherinsolvenz in fünf Phasen unterteilen: 

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch:

Der Schuldner versucht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes oder auch einer kostenlosen Insolvenzberatungsstelle einen Vergleich mit seinen Gläubigern zu erzielen (Einigungsversuch).  

Stimmen die Gläubiger dem Vergleich zu, entfällt die Notwendigkeit eines Insolvenzverfahrens. Die Tilgung der Schulden erfolgt dann in der Regel durch Ratenzahlungen in Verbindung mit einem teilweisen Verzicht der Gläubiger. 

 2. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 

Der Schuldner wendet sich unter Vorlage eines Nachweises über den gescheiterten Einigungsversuch sowie eines Schuldenbereinigungsplans an das zuständige Insolvenzgericht und beantragt Restschuldbefreiung sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.  

Das Gericht kann nun einen erneuten Einigungsversuch unter seiner Leitung festlegen oder das Insolvenzverfahren eröffnen, falls es davon ausgeht, dass einem erneuten Einigungsversuch keine Aussicht auf Erfolg zukommt. 

 3. Insolvenzverfahren 

Die Vermögenssituation des Schuldners sowie die bestehenden Schulden werden festgestellt. Vorhandenes, pfändbares Vermögen wird verwertet, also zu Geld gemacht und den Gläubigern zugeführt.  

Alternativ kann auch in dieser Phase ein sogenannter Insolvenzplan erstellt werden, in dem ein Tilgungsmodell für die verbleibenden Schulden vorgestellt wird. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, wird die Insolvenz aufgehoben und die Tilgung der Schulden verläuft nach den Festlegungen des Insolvenzplans in Eigenregie des Schuldners. 

 4. Wohlverhaltensphase  

In dieser nun auf drei statt sechs Jahre verkürzten Phase, ist der Schuldner zur Abtretung sämtlichen Einkommens über der Pfändungsgrenze an den Insolvenzverwalter verpflichtet. Aus diesen werden die verbleibenden Schulden – soweit innerhalb der drei Jahre möglich – getilgt. Grundsätzlich wird vom Schuldner daher erwartet zu arbeiten, um ein pfändbares Einkommen zu erwirtschaften.  

Ist dieser hierzu nicht in der Lage oder findet trotz Bemühungen keine Anstellung, steht dies einer Verbraucherinsolvenz nicht im Wege. Eine Weigerung ohne ausreichenden Grund hat jedoch regelmäßig die Verweigerung der angestrebten Restschuldbefreiung zur Folge. 

 5. Restschuldbefreiung 

Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase erlangt der Schuldner regelmäßig die sogenannte Restschuldbefreiung. Diesem werden also sämtliche der verbliebenen Schulden erlassen.  

Erneute Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von elf Jahren möglich 

Verbraucher, die bereits eine Restschuldbefreiung erlangt haben, können erst nach Ablauf von elf Jahren erneut eine solche beantragen. 

Auch innerhalb des Insolvenzverfahrens kann eine Restschuldbefreiung versagt werden, wenn ein Gläubiger dies beantragt und Gründe für eine solche Versagung vorliegen. Neben den bereits genannten Verstößen gegen die Erwerbsobliegenheit sowie gegen Auskunfts- und Mitteilungspflichten, ist in diesem Kontext ebenfalls die Aufnahme von Krediten unter falschen Angaben relevant. 

Auch eine solche kann zur Ablehnung der Restschuldbefreiung führen, wenn die Kreditaufnahme weniger als drei Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages zurückliegt. Der Schuldner soll so daran gehindert werden die Insolvenz auszunutzen, um durch Täuschung erlangte Darlehen nicht zurückzahlen zu müssen. 

Hält der Schuldner sich jedoch an die Regeln der Insolvenzordnung und bemüht sich redlich zumindest einen Teil seiner Schulden abzubauen, steht einer Restschuldbefreiung nichts im Wege. 

Zusammenfassung 

Ablauf und Anforderungen einer Privatinsolvenz können auf den ersten Blick kompliziert erscheinen. Für stark überschuldete Verbraucher ist diese jedoch oft der einfachste oder gar einzige Weg aus der Schuldenfalle und zurück in ein finanziell unabhängiges Leben. Mit Absenkung der vorgesehenen Dauer des Insolvenzverfahrens wurde dieser erheblich vereinfacht. 

Betroffene können zudem die kostenlose Hilfe anerkannter Insolvenzberatungsstellen in Anspruch nehmen. Diese begleiten Verbraucher sowohl durch die Vorbereitung der Privatinsolvenz als auch durch die Abwicklung vor dem Insolvenzgericht. Wo sich eine solche Stelle in Ihrer Nähe befindet, erfahren Sie hier 

Eine Infobroschüre des Bundesjustizministeriums mit ausführlicheren Informationen zum Thema findet sich hier. Weitere Informationen zum Thema Verbraucherinsolvenz finden sich zudem im Ratgeber des Verlages für Rechtsjournalismus.