TKG Novelle – Das Verbraucherrecht wird digitaler

21. April 2022
Aus der Gesetzänderung des Telekommunikationsgesetzes ergeben sich zahlreiche Vorteile zugunsten der Verbraucher. Trotzdem blieb die Novelle von diesen bisher weitgehend unbemerkt.

Die am 01. Dezember 2021 in Kraft getretene Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) enthält eine Vielzahl positiver Neuerungen zugunsten von Verbrauchern und stärkt deren Rechte im Bereich von Festnetz-, Handy- und auch Internetverträgen. Der VSVBB erklärt, welche neuen Regelungen nun für Sie gelten. 

Händyverträge endlich nicht mehr unendlich 

Eine der wichtigsten Änderungen dürfte die Verkürzung der Kündigungsfrist für die betroffenen Vertragsarten darstellen. Denn nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, können diese nun mit einer Kündigungsfrist von nur einem Monat beendet werden.   

Der Praxis vieler Anbieter, Verträge wortlos und ohne Kündigungsmöglichkeit um zwei weitere Jahre zu verlängern, ist somit also ein Riegel vorgeschoben. Die Vereinbarung einer anfänglichen Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren, bleibt jedoch auch weiterhin möglich.  

Kündigungen innerhalb der Mindestvertragslaufzeit 

Aber auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit können Telekommunikationsverträge nun gekündigt werden, wenn der Vertragsinhaber umzieht und der Anbieter die versprochene Leistung am neuen Wohnort nicht anbieten kann. 

Dies ist etwa dann der Fall, wenn laut Vertrag die Bereitstellung von Breitbandinternet mit einer Datenmenge vereinbart ist, welche am neuen Wohnort – etwa aufgrund fehlender Glasfaserkabel – schlicht nicht abrufbar ist. 

Ebenfalls gilt die einmonatige Kündigungsfrist dann, wenn Sie mit einer anderen Person zusammenziehen und diese am künftigen Wohnort bereits über einen Internetanschluss verfügt. Da eine doppelte Bereitstellung nicht möglich ist, greifen die Gesetzesänderungen auch hier zugunsten der Verbraucher. 

Kündigung bei ungünstigen Änderungen 

Eine sogar fristlose Kündigungsmöglichkeit besteht zudem, wenn Ihr Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig und zu Ihren Ungunsten verändert. Sollte dies anstehen, so hat Ihr Provider Sie hierüber zunächst spätestens zwei Monate vor Eintritt der Änderung zu informieren. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie sodann drei Monate Zeit Ihren Vertrag fristlos – frühestens jedoch ab Wirksamkeit der Änderung – aufzukündigen. 

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die für Sie negative Änderung gesetzlich vorgeschrieben wurde. Hierfür trägt allerdings die Anbieter die sogenannte Beweislast. Beruft sich dieser auf eine solche Vorschrift, muss dieser deren Einschlägigkeit also auch nachweisen. 

Bei zu niedriger Leistung können Zahlungen gemindert werden 

Kann ein Anbieter die versprochene Leistung trotz vertraglicher Verpflichtung nicht gewährleisten, können Verbraucher ihre Zahlungen mindern. Dies gilt sowohl für reine Internetverträge als auch in Bezug auf den Internetzugang über das Mobilfunktelefon. 

Wann eine verminderte Leistung Ihres Festnetz-Internetanschlusses vorliegt und wie diese zu messen ist, hat die Bundesnetzagentur in einer sogenannten Allgemeinverfügung geregelt. Mittels der Desktop-App kann die aktuelle Leistung zudem einfach und mit entsprechenden Nachweisen gemessen werden. 

Wie eine Minderleistung in Bezug auf mobilfunkbasierte Angebote zu bemessen und auch festzustellen sein wird, bleibt abzuwarten. Da hier auch Faktoren wie Ort und Nutzerdichte eine Rolle spielen, dürften die Kriterien hier deutlich komplizierter ausfallen. Konkrete Vorgaben sowie auch einen Überwachungsmechanismus hat die Bundesnetzagentur für das Jahr 2022 angekündigt. 

Informationspflicht bei besseren Konditionen 

Ein weiterer deutlicher Einschnitt für viele Telekommunikationsdienstleister dürfte die neu eingeführte Verpflichtung sein, Verbraucher einmal jährlich über die Existenz günstigerer Verträge mit vergleichbaren Leistungen zu informieren.  

Gerade in Verbindung mit der einmonatigen Kündigungsfrist ergibt sich aus dieser ein deutlich höherer Druck auf die Anbieter, wettbewerbsfähige Konditionen zu offerieren. 

Zusammenfassung 

Die Novelle des TKG stärkt Verbraucher in zahlreichen Belangen der Digitalisierung und hebt die Gesetzeslage im Bereich der Kommunikation somit auf die Höhe der Zeit.  Neben einigen – hier bewusst ausgeklammerten – zahnlosen Tigern enthält das Gesetz auch eine Vielzahl handfester Hilfestellungen, wie etwa die verkürzte Kündigungsfrist für Mobilfunkverträge oder auch das gesetzliche Minderungsrecht bei verminderter Leistung. 

 

Weitere Informationen zur Neuregelung des TKG finden Sie in dieser Übersicht der Bundesnetzagentur.