Schufa – Vielzahl von Eintragungen rechtswidrig  

20. November 2022
Nahezu jeder kennt die Schufa und weiß um die Wichtigkeit fehlender Negativeinträge. Nur Wenigen ist jedoch bekannt, wann Negativeintragungen überhaupt erfolgen dürfen. 

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen, welches Daten über sämtliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland in eigenen Datenbanken sammelt und aus diesen Auskünfte an ihre Vertragspartner erteilt. Eine unmittelbare staatliche Kontrolle gibt es also nicht. Vielmehr steht derzeit sogar ein Verkauf des Wiesbadener Unternehmens an die schwedische Investmentgesellschaft EQT zur Debatte. 

Neben der Auskunftserteilung über die Daten als solche, erstellt die Schufa jedoch auch sogenannte Scoringwerte anhand eigener Algorhytmen. Hierbei handelt es sich letztlich um Wahrscheinlichkeitsberechnungen in Bezug auf die Bonität und Zuverlässigkeit potenzieller Schuldner (Kunden) der Vertragspartner der Schufa. 

Welche Daten erhebt die Schufa? 

Eintragungen in die Datenbanken der Schufa erfolgen bereits, sobald eine volljährige Person einen Vertrag bei einem Vertragspartner der Auskunftstelle abschließt. Da das Netz der Vertragspartner sich über die Jahre stetig erweitert hat, existieren für nahezu jede Person mit Wohnsitz in Deutschland entsprechende Datensätze. 

Nicht jede Eintragung stellt jedoch ein Problem dar. Vermerkt wird etwa auch, dass ein Vertrag überhaupt abgeschlossen, ein Kredit getilgt oder ein Stromvertrag regelmäßig gezahlt wurde. Außerhalb der Scoringwerte, haben solche neutralen oder auch positiven Eintragungen daher keinen spürbaren Effekt auf den Verbraucher. Grundlegend anders liegt dies bei negativen Eintragungen. 

Schufa-Auskunft ist heute oft Standard  

Während die Schufa zunächst vor allem als Hilfsmittel für Banken gegen Kreditausfälle konzipiert wurde, nehmen heutzutage nicht lediglich Banken, sondern Unternehmen aus fast allen Bereichen des Wirtschaftslebens die Dienste der Auskunftei in Anspruch. Für Verbraucher mit Negativeinträgen, wird dies oft zu einem spürbaren Problem. 

Sowohl bei der Anmietung einer Wohnung, dem Abschluss einer KfZ-Versicherung als auch beim Abschluss eines Handyvertrages kann eine negative Auskunft den Vertragsschluss deutlich erschweren oder gar ausschließen. 

Wann erfolgt ein Negativeintrag? 

In der Praxis erfolgen Negativeintragungen oft bereits bei einmalig ausbleibenden Zahlungen an einen Vertragspartner der Schufa. Dies jedoch nicht selten zu Unrecht, denn das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt in § 31 Absatz eindeutig, welche Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen müssen. 

Nach diesem kann ein Negativeintrag bei einmaligen Verträgen (etwa bei Kauf einer Waschmaschine auf Rechnung), erst nach zweimaliger Mahnung und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Negativeintragung erfolgen. Wird der angemahnten Forderung widersprochen, darf eine Eintragung sogar erst dann erfolgen, wenn ein gerichtlicher Titel vorliegt. 

Bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen darf eine Eintragung erst vorgenommen werden, wenn die ausgefallene Zahlung den Gläubiger zur Kündigung berechtigt. Je nach Vertragsgestaltung kann dieser Zeitpunkt recht unterschiedlich ausfallen. In der Regel bedarf es hierfür jedoch der ausbleibenden Begleichung von mindestens zwei Monatszahlung und der Androhung der Eintragung.  

Unabhängig von der Art des Schuldverhältnisses kann eine Eintragung bei titulierten Forderungen immer vorgenommen werden. 

Wie erfahre ich von einer Eintragung? 

Um herauszufinden, ob über Sie negative Eintragungen in der Schufa zu finden sind, können Sie einen Auszug sämtlicher bei der Schufa vorhandener Daten anfordern. Dieser kann in Form des sogenannten Auskunftsanspruches aus der Datenschutzgrundverordnung kostenlos eingeholt werden. Die circa 30,00 EUR für die “Schufa-Bonitätsauskunft” müssen also nicht gezahlt werden. 

Viele der Dienste, die online einen solchen Service anbieten, arbeiten mit versteckten Kosten. Der VSVBB empfiehlt daher das entsprechende Formular unbedingt bei der Schufa selbst auszufüllen. 

Gegen Negativeintragungen vorgehen 

Sollten Ihre Auskunft Eintragungen enthalten, welche zu Unrecht erfolgt sind, sollte sowohl die Schufa als auch das übermittelnde Unternehmen hierauf hingewiesen werden. Oft werden entsprechende Fehleintragungen nach Hinweis umgehend gelöscht. 

Resultierte aus der Eintragung für Sie bereits ein Schaden (beispielsweise, weil ein Vertragsschluss abgelehnt und ein deutlich teurerer Vertrag in Anspruch genommen werden musste), sollte umgehend ein Anwalt aufgesucht werden. Dies gilt auch, wenn die Schufa die Löschung verweigert, obwohl die Voraussetzungen einer Eintragung nie vorlagen. 

Teilweise sprechen deutsche Gerichte Verbrauchern auch dann einen Schadensersatzanspruch zu, wenn diese zu Unrecht von einem Negativeintrag betroffen sind. So zuletzt das Landgericht (LG) Hannover (Urteil vom 14.02.2022, Az. 13 O 129/21) sowie auch das LG Lüneburg (Urteil vom 14.07.2020, Az. 9 O 145/19).  

Zusammenfassung 

Die immer umfassendere Inanspruchnahme der Schufa im Wirtschaftsleben verschafft Eintragungen in der Schufa großes Gewicht für Verbraucher. Der VSVBB betrachtet diese Entwicklung als bedenklich, zumal die Schufa als privatwirtschaftliche Unternehmung keiner unmittelbaren staatlichen Kontrolle unterliegt und rechtswidrige Eintragungen keine Ausnahme darstellen. Das hier hinter liegende Problem würde sich bei einer Umsetzung der Übernahmepläne des schwedischen Finanzinvestors EQT nochmals verschärfen. 

Da viele Verbraucher sich negativer Eintragungen nicht bewusst sind, gilt es eigene Informationsansprüche unbedingt wahrzunehmen und im Falle zu Unrecht erfolgter Eintragungen zu handeln.