Schufa Scoring – Bundesregierung beschließt neue Regelung für Kreditwürdigkeitsprüfung 

9. Februar 2024
Der europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte bereits im letzten Jahr, dass das Zustandekommen sogenannter Schufa-Scorings unrechtmäßig geschehe. Die Bundesregierung legte nun einen Entwurf zur Neuregelung vor. 

Mit Urteil vom 07. Dezember 2023 urteilte der EuGH, dass die Schufa die von ihr vertriebenen Bonitätsbewertungen (Scorings) auf unrechtmäßige Weise erstelle.  Die Bundesregierung legte nun einen Gesetzesentwurf vor, der eine sichere Rechtsgrundlage für die Arbeit der Schuldnerauskunft darstellen und zugleich den Schutz der Betroffenen gewährleisten soll. 

Bundesregierung geht Umsetzung des EuGH-Urteils an 

Der Europäische Gerichtshof ging in seinem Urteil auch auf die Wichtigkeit von Bonitätsprüfungen für das Funktionieren der Wirtschaft ein. Diese Funktion könne jedoch nicht unter Verletzung des Datenschutzes oder durch potentiell diskriminierende Daten erfüllt werden. Zudem müsse bei für den Betroffenen grundlegenden Entscheidungen zumindest auch ein Mensch an der Entscheidung beteiligt werden. 

Die Bundesregierung ging nun mit dem Entwurf – welcher zunächst allein die Handhabung auf Seiten der Auskunfteien betrifft – die Umsetzung des Urteiles an. Daten wie die Wohnadresse, der Name oder personenbezogene Daten aus der Nutzung sozialer Netzwerke sollen nach diesem künftig nicht mehr verwendet werden dürfen. 

Diese haben keinen inhärenten Bezug zu der tatsächlichen Bonität des Zahlenden. Vielmehr lassen diese lediglich Schlüsse auf dessen soziales Umfeld oder auch ethnische Herkunft zu. Auch höchstpersönliche Informationen wie Zahlungseingänge und -ausgänge, biometrische Daten sowie auch Gesundheitsdaten sollen künftig nicht mehr genutzt werden dürfen.  

Erstellung und Verkauf von Scoring-Werten ist Kerngeschäft der Schufa  

Neben der Auskunftserteilung über sogenannte Schufa-Einträge, erstellt die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) auch sogenannte Scoringwerte anhand eigener Algorithmen. Hierbei handelt es sich letztlich um Wahrscheinlichkeitsberechnungen in Bezug auf die Bonität und Zuverlässigkeit potenzieller Kunden. 

Aus welchen Werten sich die Scorings genau zusammensetzen, ist jedoch weitgehend unbekannt. Die Schufa stellt hierzu bis heute nur allgemeine Informationen zur Verfügung, nicht aber die genaue Berechnungsmethode. 

Unternehmen wie etwa Banken, aber auch Verkaufsgeschäfte fragen die Scoring-Werte im Rahmen von Kredit- oder Ratenzahlungsanfragen automatisiert ab.    

Ergibt die Anfrage einen Wert unterhalb einer bestimmten Punktzahl (als gut gilt ein Wert ab 95 von 100), kann das Geschäft oft nicht abgeschlossen werden. Der Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens hat an dieser Entscheidung keinerlei Anteil, sondern ist an die Bewertung durch das hauseigene System, welches wiederum auf den Schufa-Score abstellt, gebunden. Auch eine Kombination der Daten in Form des Schufa-Scores mit hauseigenen Daten bezüglich des Kunden geschah bisher in aller Regel nicht. 

Keine Regelung zu menschlicher Beteiligung an Entscheidungsfindung 

In dem vorgelegten Gesetzesentwurf nicht enthalten ist eine Regelung über die Notwendigkeit der Beteiligung eines Menschen bei grundlegenden Entscheidungen. Ob dies in einem weiteren Gesetz nachgebessert wird oder den Unternehmen überlassen bleibt, ist derzeit nicht absehbar. 

Der derzeitige Gesetzesentwurf muss noch durch das Parlament und den Bundesrat beschlossen werden, bevor dieser in Kraft treten kann. 

Zusammenfassung 

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung stellt klare Regelungen für die Zusammensetzung von Bonitätsscorings auf. Verbraucher profitieren hiervon durch einen gesetzlich geregelten Schutz vor Diskriminierung und der Verwendung höchstpersönlicher Daten. 

Auch wenn eine klare Anleitung zur Einbringung menschlicher Entscheider bei der Verwertung der Scorings bisher fehlt, bleibt daher zu hoffen, dass der Entwurf in seiner derzeitigen Fassung verabschiedet wird.