Preiskartelle – was sie für Verbraucher bedeuten 

21. Mai 2023
Egal ob Strom, Gas oder Lebensmittel: Angesichts stetig steigender Preise steht nicht selten der Verdacht illegaler Preisabsprachen im Raum. Der VSVBB erklärt, worum es sich dabei handelt und wie diese Verbraucher betreffen. 

Derzeit verkünden Lebensmitteldiscounter, Tankstellen und auch Stromanbieter teils erstmals seit Beginn des Ukrainekrieges, dass die Preise im eigenen Hause wieder sinken. Dies jedoch nach anderthalb Jahren oftmals rasanter Preisanstiege.  

Verbraucher, aber auch einige Journalisten vermuten, dass die Preissteigerungen nicht nur auf erhöhte Logistikkosten oder Lieferschwierigkeiten zurückgehen, sondern auch auf Absprachen zwischen den Händlern. 

Preisabsprachen in verschiedenen Formen möglich 

Von Preisabsprachen oder auch Preiskartellen ist die Rede, wenn Unternehmen des gleichen Sektors sich über die Preise für bestimmte Produkte besprechen und diese gemeinsam abstimmen.  

Solche Abstimmungen können sowohl horizontal, also auf gleicher Ebene (beispielsweise zwischen Lidl und Aldi) oder auch vertikal (etwa zwischen Lidl und dessen Zulieferbetrieben) stattfinden. Unterschiede bestehen zudem dahingehend, dass ein Festpreis oder auch Mindestpreis durch die Teilnehmer festgesetzt werden kann. 

Anders als vorgesehen, entstehen die Preise in Folge dieser Abstimmung also nicht anhand des Wettbewerbs im freien Markt, sondern werden vielmehr durch die Marktteilnehmer fixiert. Insbesondere wenn es sich bei den Kartellmitgliedern um Schwergewichte in ihrem jeweiligen Marktsegment handelt, können Verbraucher den durch diese gesetzten Preisen kaum entgehen.

Illegal ist bereits der Austausch nicht öffentlicher Informationen 

Aufgrund dieser weitgehenden Effekte auf den Markt und den Endverbraucher sind Preisabsprachen zwischen Unternehmen und auch schon der Austausch über die hauseigene Preissetzungsstrategie illegal. Das für die Verfolgung solcher Absprachen zuständige Bundeskartellamt deckt entsprechende Fälle jedoch trotzdem immer wieder auf.  

Zuletzt sorgte hier das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 02.05.2023, Az. V-6 Kart 1/20) für Aufsehen, welches den Bierbrauer Carlsberg zu einer Geldstrafe von 50 Millionen Euro verurteilte. Hintergrund des Verfahrens war ein Informationsaustausch zwischen dieser und weiteren Brauereien hinsichtlich der Pläne künftiger Preissetzung. Schon eine solche verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und begründete die Verhängung der Millionenstrafe. 

Eine direkte Verabredung über die künftige Preissetzung konnte dem Konzern nicht nachgewiesen werden.  

Schadensersatz für Wettbewerber oft möglich, jedoch kaum für Verbraucher 

Kommt ein Preiskartell ans Licht, können direkte Wettbewerber der Kartellanten Schadensersatzansprüche geltend machen. Geltend gemachter Schaden ist hierbei der in Folge der Preisabsprache des Wettbewerbers gezahlte Aufpreis. Dass ein solcher entstanden ist, wird – zumindest bei vertikalen Preisabsprachen – sogar gesetzlich vermutet, muss also durch das einzelne Unternehmen nicht nachgewiesen werden. 

Eine Einschränkung ist hier lediglich, dass diese nachweisen müssen, dass der Aufpreis nicht auf die eigenen Abnehmer abgewälzt werden konnte, die entstandenen Erhöhungen der Einkaufspreise also nicht schlicht an den Verbraucher weitergereicht wurden. 

Umso ironischer scheint es vor diesem Hintergrund, dass Verbraucher Schadensersatzansprüche aufgrund von Preiskartellen kaum geltend machen, beziehungsweise geltend machen können.  

Grund ist zum einen, dass die oben genannte Vermutung eines kartellbedingten Aufpreises für Verbraucher nicht greift und ein entsprechender Nachweis aufgrund fehlenden Zugangs zu den benötigten Informationen kaum erbringbar ist. Zum anderen lohnt sich der Rechtsweg für den einzelnen Verbraucher jedoch auch kaum, da sich die Schäden oft auf Aufpreise im Bereich einiger Euro oder auch nur Cent beziehen. 

Zusammenfassung 

Nicht selten wird vermutet, dass die Preissteigerung im Rahmen der Inflation teils auch auf sogenannte Preiskartelle zurückgehen. Trotzdem fliegen solche nur sporadisch auf, da entsprechende Absprachen zwischen den Herstellern kaum nachzuweisen sind. 

Umso wichtiger erscheint hier, dass im Falle einer Entdeckung Verbraucher nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben. Ein wirksames Instrument für Endkonsumenten fehlt derzeit jedoch noch immer. Ob die geplante Sammelklage diese Rechtsschutzlücke schließen kann, bleibt abzuwarten.