Prämiensparen – BGH entscheidet zugunsten der Sparer  

25. Juli 2024
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in diesem Monat zu sogenannten Prämiensparverträgen. Vielen Sparern dürften nun Nachzahlungen zustehen. Der VSVBB klärt auf. 

Besonders in den 90er und 2000er Jahren haben Banken oft langfristige Prämiensparverträge vertrieben. Diese haben sich vor allem dadurch ausgezeichnet, dass die gezahlten Zinsen mit der Spardauer stetig steigen sollten. Nach Abschluss der Verträge mussten Sparer jedoch feststellen, dass die Zinsen geringer als erwartet ausfielen. 

Verträge enthielten unzulässige Zinsanpassungsklausel 

Grund für die enttäuschten Zinserwartungen waren sogenannte einseitige Anpassungsklauseln in den Verträgen. Die Mehrzahl der vertreibenden Banken behielt sich nämlich vor, die Zinshöhe einseitig anpassen zu können. 

Dass solche einseitigen Anpassungsklauseln in Bezug auf wesentliche Vertragsbestandteile unzulässig sind, urteilte der BGH im Rahmen anderer Rechtsstreitigkeiten bereits mehrmals. Eine konkrete Entscheidung der obersten Zivilrichter zum Sachverhalt der Prämiensparverträge kam – trotz zahlreicher Gerichtsverfahren – erst jetzt.  

Vor allem welche Zinsen statt der unwirksam angepassten Zinssätze gelten sollen, war bis zuletzt Gegenstand von Streit zwischen Anlegern und Banken. Der BGH entschied diese Frage nun eindeutig und legte fest, dass die Zinsen stets an den 8- bis 15-jährigen, deutschen Staatsanleihen auszurichten sind. 

Verträge von Vielzahl von Banken vertrieben 

Vertrieben wurden entsprechende Verträge von verschiedenen Sparkassen, Genossenschafts- und auch Privatbanken. Die verwendeten Bezeichnungen unterscheiden sich hierbei. Beispielhaft können hier angeführt werden: 

  • Bonusplan (Volks- und Raiffeisenbank) 
  • VRZukunft (Volks- und Raiffeisenbank)  
  • Prämiensparen flexibel (Sparkasse) 
  • VorsorgePlus (Sparkasse) 
  • Vermögensplan (Sparkasse) 
  • Vorsorgeplan (Sparkasse) 
  • Scala (Sparkasse) 

 

Haben Sie auch einen Langzeit-Prämiensparvertrag abgeschlossen, welcher Ihre Bank zur einseitigen Anpassung der Zinshöhe (ohne Bindung an einen Referenzwert) berechtigt, können auch Sie von den aktuellen BGH-Urteilen profitieren. 

Zeitnah mit der Bank in Kontakt treten 

Sollte auch Ihr Sparvertrag von dem jetzigen Urteil betroffen sein, sollten Sie zeitnah mit Ihrer Bank in Kontakt treten. Dies auch, um der Problematik einer eventuellen Verjährung zu begegnen. 

Mit unserem Musterbrief können Sie dies unkompliziert tun. Fügen Sie hierzu lediglich an den gelb markierten Stellen Ihre Daten ein und versenden Sie das Schreiben per Einwurfeinschreiben an Ihre Bank. 

Wir als Verbraucherschutzverein haben ein großes Interesse daran zu erfahren, wie die Banken auf Nachforderungen reagieren und wie wir Verbraucher weiter unterstützen können. Bitte teilen Sie uns daher die Reaktion Ihrer Bank über info@vsvbb.de mit. Dies unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ ausfällt. 

Zusammenfassung 

Das Urteil des BGH schafft endlich Klarheit über die zu zahlenden Zinsen bei Prämiensparverträgen mit unzulässiger Zinsanpassungsklausel. Um solche Praxen künftig entgegenzuwirken ist es nun wichtig, dass so viele Verbraucher wie möglich die ihnen zustehenden Nachzahlungen fordern.  

Unternehmen unterlassen rechtswidrige Geschäftspraxen nämlich leider meist nur dann, wenn sich solche nicht mehr lohnen.