Prämiensparen – Banken zeigen sich oft einsichtig
Angesicht des Urteils des BGH zur verpflichtenden Zinshöhe bei Prämiensparverträgen war ein Wettlauf der Banken um rasche Nachzahlungen für Ihre Kunden nicht zu erwarten. Die Erfahrungen aus dem damaligen Urteil des BGH zu Bankgebühren ließen vielmehr das Gegenteil erwarten.
Banken bestreiten Zahlungsschuld nicht
Erste Reaktionen der Banken zeigen jedoch, dass der Fall diesmal anders liegen könnte. Viele Verbraucher haben unser kostenloses Musterschreiben genutzt um gegenüber Ihrer Bank ausstehende Zinszahlungen geltend zu machen.
Die Reaktionen der Banken fielen – bisher – durchaus einsichtig aus. War der jeweilige Vertrag von dem Urteil betroffen, kündigten die Banken ohne weiteres eine konkret benannte Nachzahlung an.
Auch gezeigt hat sich jedoch, dass bisher keine Bank von selbst auf Ihre Kunden wegen der Nachzahlungen zugeht. Verbraucher sollten Ihren Vertrag daher prüfen und gegebenenfalls umgehend handeln.
BGH-Urteil betrifft Altverträge mit flexibler Zinsklausel
Besonders in den 90er und 2000er Jahren haben Banken oft langfristige Prämiensparverträge vertrieben. Diese haben sich vor allem dadurch ausgezeichnet, dass die gezahlten Zinsen mit der Spardauer stetig steigen sollten. Nach Abschluss der Verträge mussten Sparer jedoch feststellen, dass die Zinsen geringer als erwartet ausfielen.
Grund für die enttäuschten Zinserwartungen waren sogenannte einseitige Anpassungsklauseln in den Verträgen. Die Mehrzahl der vertreibenden Banken behielt sich nämlich vor, die Zinshöhe einseitig anpassen zu können.
Dass solche einseitigen Anpassungsklauseln in Bezug auf wesentliche Vertragsbestandteile unzulässig sind, urteilte der BGH im Rahmen anderer Rechtsstreitigkeiten bereits mehrmals. Eine konkrete Entscheidung der obersten Zivilrichter zum Sachverhalt der Prämiensparverträge kam – trotz zahlreicher Gerichtsverfahren – erst jetzt.
Verträge von Vielzahl von Banken vertrieben
Vertrieben wurden entsprechende Verträge von verschiedenen Sparkassen, Genossenschafts- und auch Privatbanken. Die verwendeten Bezeichnungen unterscheiden sich hierbei. Beispielhaft können hier angeführt werden:
- Bonusplan (Volks- und Raiffeisenbank)
- VRZukunft (Volks- und Raiffeisenbank)
- Prämiensparen flexibel (Sparkasse)
- VorsorgePlus (Sparkasse)
- Vermögensplan (Sparkasse)
- Vorsorgeplan (Sparkasse)
- Scala (Sparkasse)
Haben Sie auch einen Langzeit-Prämiensparvertrag abgeschlossen, welcher Ihre Bank zur einseitigen Anpassung der Zinshöhe (ohne Bindung an einen Referenzwert) berechtigt, können auch Sie von den aktuellen BGH-Urteilen profitieren.
Zeitnah die Bank kontaktieren und Nachzahlung prüfen
Sollte auch Ihr Sparvertrag betroffen sein, sollten Sie mit Ihrer Bank in Kontakt treten. Dies auch, um der Problematik einer eventuellen Verjährung zu begegnen. Mit unserem Musterbrief können Sie dies unkompliziert tun.
Sollte Ihre Bank Ihnen eine Nachzahlung ankündigen, sollte diese nachgerechnet werden. Gut möglich ist es nämlich auch, dass einige Banken versuchen, mit einem schnellen Entgegenkommen zu sparen. Ein entsprechendes Rechentool finden Sie bereits online.
Wir als Verbraucherschutzverein möchten gern auch weiterhin die Reaktionen der Banken im Auge behalten. Teilen Sie uns daher gern die Antwort Ihrer Bank über info@vsvbb.de mit. Dies unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ ausfällt.
Zusammenfassung
Anders als bei dem Gebührenurteil des BGH, scheinen Banken die Zinsnachzahlungen anstandslos begleichen zu wollen. Dies wahrscheinlich auch, da von den betroffenen, mehr als 20 Jahre alten Verträgen nicht mehr viele übrig sind.
Sollten jedoch auch Sie einen solchen besitzen oder innerhalb der letzten drei Jahre beendet haben, gilt es nun zu handeln und ausstehende Zinsen nachzufordern.