P-Konto – Anpassung des unpfändbaren Grundbetrages

9. Juli 2023
Zum 01. Juli wurde der sogenannte unpfändbare Grundbetrag erneut angepasst. Der VSVBB erklärt was dies bedeutet und wie Betroffene ihn nutzen können.

Mit Anpassung der sogenannten Pfändungsfreigrenzen zum 01. Juli 2023 stieg der Grundbetrag von 1.330 Euro auf nun 1.402 Euro. Für Verbraucher mit hohen Schulden bedeutet dies eine echte Erleichterung, denn diese können diesen Betrag auch dann behalten, wenn das eigene Konto bereits gepfändet wurde.

Unpfändbarer Grundbetrag sichert Existenzminimum

Unter dem unpfändbaren Grundbetrag versteht man den Anteil des eigenen Einkommens, welcher auch bei einer Pfändung nicht durch die Gläubiger verwendet werden kann.

Hintergrund der Regelung ist die Sicherung des Existenzminimums des Schuldners sowie, dass dieser auch weiterhin seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen kann und letztlich nicht dem Sozialsystem zur Last fallen soll.

Da das Existenzminimum vor allem von den Kosten des Lebensunterhalts abhängt und diese inflations- oder deflationsbedingt variieren, wird das Existenzminimum in jedem Jahr neu bestimmt beziehungsweise angepasst.

Für Personen mit Kindern oder auch anderen Unterhaltsverpflichtungen, steigt der Freibetrag jeweils anteilig. Wie hoch genau dieser ausfällt, lässt sich der jährlich veröffentlichten Pfändungstabelle entnehmen

Gläubiger pfänden in aller Regel das Konto

Gläubiger versuchen in aller Regel Ihre Forderungen – mittels eines Gerichtsvollziehers – direkt über das Konto des Schuldners einzutreiben. Dies bemerken Betroffene meist erst dann, wenn Mahnungen aufgrund von misslungenen Abbuchungen eintreffen.

Dies bedeutet, dass der Betroffene auf einen Betrag in Höhe der offenen Forderung nicht mehr zugreifen kann. Übersteigt der Betrag das Guthaben auf dem Konto, sind keinerlei Verfügungen über das Konto mehr möglich.

Da normalerweise die meisten Rechnungen über das Bankkonto beglichen werden, kann dies schwere Folgen haben. Denn sowohl Miete als auch Heizungskosten und Handyvertrag können nicht mehr abgebucht werden und nicht selten entstehen hierdurch weitere Schulden.

Um die Pfändung aufzuheben, bleibt Betroffenen nur die Zahlung des geforderten Betrages – durch Freigabe gegenüber der Bank oder Zahlung aus anderer Quelle – oder die Einigung mit dem Gläubiger. Letztere kann oft mit der Vereinbarung einer Ratenzahlung erreicht werden.

Unberechtigten Forderungen muss früh widersprochen werden

Sollte die Forderung unberechtigt sein, kann gegen diese nur dann noch vorgegangen werden, wenn der zugehörige Vollstreckungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Dies ist jedoch lediglich innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Vollstreckungsbescheides beim Schuldner möglich. Hiernach – abgesehen von einigen Ausnahmen wie etwa mutwilligem Betrug – kann die Forderung durch den Schuldner für ganze dreißig Jahre beigetrieben werden.

Pfändungsschutz greift nicht automatisch

Um dies zumindest in Bezug auf den Betrag zu verhindern, welcher unter das Existenzminimum fällt, müssen Betroffene ihr Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln. Ein automatischer Schutz des Existenzminimums findet nicht statt.

Um dies zu tun, ist eine Zusatzvereinbarung notwendig, die bei vielen Instituten bereits online abgeschlossen, sonst aber auch am Bankschalter ohne großen Aufwand unterschrieben werden kann.

Zusammenfassung

Viele Verbraucher haben Schulden, welche ihr monatliches Einkommen deutlich übersteigen. Kommt es zur Pfändung, droht der Kontrollverlust.

Umso wichtiger ist es daher, die eigenen Möglichkeiten sowie auch die aktuellen Pfändungsfreigrenzen zu kennen.