Krankmeldungen auf Rekordhöhe – was müssen Verbraucher beachten 

29. Oktober 2024
Schon im August 2024 hat die Zahl der Krankmeldungen in Deutschland das Vorjahresniveau erreicht. Der VSVBB klärt auf, welche Rechte Arbeitnehmern zustehen. 

Immer mehr Deutsche sind immer öfter krank. Dies ergibt unter anderem die jährliche Auswertung des Allgemeine Ortskassen (AOK) – Bundesverbands. Wer sich krankmeldet und hierbei nicht auf die Regeln achtet, kann jedoch schnell in Bedrängnis geraten. Abmahnungen oder sogar Kündigungen sind möglich. 

Psychische Erkrankungen auf dem Vormarsch 

Auch in diesem Jahr entfallen die meisten Krankmeldungen auf Atemwegserkrankungen wie einfache Erkältungen, Grippe oder auch Corona. 

Hinzukommen jedoch immer mehr Dienstausfälle aufgrund von psychischen Erkrankungen wie etwa Burn-out oder auch Depressionen. Auch hier wurde das Vorjahresniveau bereits im August mit etwa 15 solcher Fälle auf 100 Versicherte überschritten. 

Psychische Erkrankungen sind aus Arbeitgebersicht vor allem deshalb problematisch, weil die Genesung deutlich länger dauert. Oft ist mit einem Ausfall von mehreren Wochen oder gar Monaten zu rechnen. 

Ebenfalls zu den steigenden Zahlen insgesamt könnte jedoch die Einführung der elektronischen Krankmeldung beigetragen haben. Durch diese werden Krankheitsdaten deutlich besser erfasst. 

Regelungen im Arbeitsvertrag beachten  

Wer sich wie krankmelden kann, wird in erster Linie durch den Arbeitsvertrag geregelt. Ebenfalls zu beachten ist allerdings, dass dem Arbeitgeber bei der Gestaltung dessen gesetzliche Grenzen gesetzt sind. 

Frei steht es dem Arbeitgeber, ob dieser ab dem ersten oder erst ab dem dritten Tag eine Krankschreibung verlangt. Regelt der Vertrag die Notwendigkeit einer Krankschreibung ab dem ersten Tag des Arbeitsausfalls, so muss der Arbeitnehmer eine solche nur dann nicht sofort vorlegen, wenn er hierzu – etwa, weil er im Koma liegt – nicht in der Lage ist. 

Ebenfalls möglich ist es, dass der Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber das Recht einräumt, eine (zusätzliche) Krankschreibung durch einen von Ihm bestimmten Arzt zu fordern. Dies darf dieser jedoch nur verlangen, wenn Gründe für Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bestehen. 

Krankschreibung per Telefon und Hausbesuche 

Seit dem 07. Dezember 2023 ist die telefonische Krankschreibung permanent möglich. Arbeitnehmer können sich ein Attest bei leichter Erkrankung der oberen Atemwege daher per Telefon von Ihrem Allgemeinarzt ausstellen lassen. Diese Möglichkeit wurde zuvor nur kurzfristig während der Coronapandemie eingeführt. 

Ob der Arbeitgeber telefonisch erhaltene Atteste durch den Arbeitsvertrag wirksam ausschließen kann, wurde bisher noch nicht entschieden. Erkennbar sind solche Atteste für diese jedoch nicht, da im Rahmen der neuen elektronischen Krankschreibungen noch nicht einmal mehr der Name des ausstellenden Arztes übermittelt wird. Auch die Durchsetzbarkeit eines solchen Verbots scheint daher fragwürdig. 

Hat der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters kann dieser jenen jedoch zu Hause besuchen kommen. Dies wurde bereits mehrmals gerichtlich bestätigt. Ein Recht darauf, dass der Arbeitnehmer seine Tür öffnet, hat der Chef jedoch nicht. 

Zusammenfassung 

Die steigende Zahl der Arbeitsausfälle spiegelt die steigende Belastung von Arbeitnehmern wider. Dies insbesondere für psychische bedingte Krankheiten wie etwa Burn-out. 

Auch Arbeitgeber leiden hierunter, denn diese bezahlen Gehälter weiter, ohne hierfür eine Arbeitsleistung zu erhalten. Umso mehr müssen wir als Gesellschaft daher an einer Arbeitswelt arbeiten, welche nachhaltig für beide Parteien funktioniert.