Hauskauf mit Makler – welche Gebühren sind erlaubt? 

19. August 2024
Trotz teurer Kredite wollen noch immer viele Familien den Traum vom Eigenheim wahr werden lassen. Auf die hohen Zinskosten und den Immobilienpreis kommen jedoch oft auch noch Maklergebühren. Nicht immer zurecht, wie der VSVBB aufzeigt. 

Während die Häuserpreise derzeit sinken, sind Kredite lang nicht mehr so günstig wie noch zu Zeiten der Nullzinspolitik der EZB. Wenn nun im Rahmen des Hauskaufes noch ein Makler auftritt, kommen noch einmal drei bis sieben Prozent des Immobilienpreises als Provision hinzu. Im Regelfall sind diese jedoch nicht allein von Ihnen als Käufer zu tragen und auch bei gescheiterten Käufen, gibt es einiges zu beachten. 

Zulässige Maklergebühren 

Ohne Immobilienmakler gestaltet sich die Suche nach einem geeigneten Käufer gerade außerhalb der Metropolregionen oft gar nicht so einfach. Dieser erbringt also eine tatsächlich werthaltige Leistung, indem er Käufer- und Verkäuferpartei zusammenbringt. 

Aufzukommen haben Käufer und Verkäufer für die Gebühren jeweils hälftig, insofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Fällig werden die Gebühren – aus Käufersicht – nur, wenn ein Kauf auch tatsächlich zustande kommt.  

Anders liegt der Fall natürlich dann, wenn Sie als Käufer einen Makler mit der Suche nach einem geeigneten Objekt beauftragt haben. In einer solchen Konstellation kann dieser auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Gebühren für erbrachte Leistungen wie etwa Besichtigungstermine oder Telefonate abrechnen. 

Maklergebühren bei Mietobjekten 

Anders als bei Immobilienkäufen gilt bei Mietobjekten das sogenannte Bestellerprinzip. Nach diesem hat für die Maklerkosten allein die Partei aufzukommen, welche den Makler beauftragt hat. 

Ebenfalls gesetzlich begrenzt ist hier die Höhe der Maklerprovision. Diese darf nämlich höchstens zwei Nettokaltmieten betragen. Auch geregelt ist, dass ein Anspruch auf Provision nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Vermieter oder auch Mieter des Objektes ist. 

BGH erklärt Reservierungsgebühren für unzulässig 

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits mehrmals über Maklerprovisionen. 

So etwa zuletzt darüber, ob Makler Reservierungskosten von potentiellen Käufern dafür verlangen können, dass diese ein Objekt für ein festgelegten Zeitraum nicht verkaufen.  

Während sämtliche Unterinstanzen ein solches Vorgehen als rechtmäßig beurteilten, entschied der BGH, dass ein entsprechendes Vorgehen unzulässig sei. Nach diesem handele es sich bei der “Reservierung” um keine eigenständige Dienstleistung, sondern vielmehr um eine – aus Verbrauchersicht – “überraschende” Zusatzvereinbarung in den AGB. 

Bereits gezahlte Reservierungsgebühren können daher von Verkäufern zurückgefordert werden, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. 

Zusammenfassung 

Maklerkosten stellen oft eine zusätzliche, nicht unerhebliche Belastung dar. Verbraucher sollten stets prüfen, ob diese auch zurecht verlangt werden, denn der Gesetzgeber legt hier klare Maßstäbe an. 

Zu Unrecht gezahlte Gebühren können für bis zu zehn Jahre zurückgefordert werden. Sollte auch Sie meinen betroffen zu sein, wenden Sie sich gern den VSVBB unter info@vsvbb.de für allgemeine Informationen.