Gebrauchtwagenkauf – Welche Rechte haben Verbraucher? 

4. September 2022
Nicht wenige Verbraucher haben beim Kauf eines Gebrauchtwagens bereits schlechte Erfahrungen gemacht. Der VSVBB erklärt, was getan werden kann, wenn das Schnäppchen zum Albtraum zu werden droht. 

Das Autos schon auf ihren ersten Metern erheblich an Wert verlieren ist allgemein bekannt. Auch deswegen tendieren viele Verbraucher zu sogenannten Jahreswagen oder kaufen preisgünstige ältere Gebrauchtfahrzeuge. Was jedoch zunächst oft als Schnäppchen erscheint, kann gerade bei älteren Fahrzeugen oft zum Stresstest werden. 

Händler oder Privatverkäufer  

Eine erste Weichenstellung beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist hier die Entscheidung zwischen dem Kauf vom Händler oder von einem privaten Anbieter. Während Privatverkäufer preislich oft deutlich günstiger sind, hat der Kauf beim Händler rechtlich erhebliche Vorteile zu bieten. Nur bei letzterem können nämlich die sogenannten Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen werden.  

Gewährleistungsrechte 

Allgemein werden als Gewährleistungsrechte all solche Rechte bezeichnet, die aus einer Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes resultieren. Notwendig damit solche bestehen ist also, dass der gekaufte Gegenstand bei Kauf nicht so ist, wie es allgemein erwartet werden kann. 

Nachbesserung 

Stellt ein Verbraucher fest, dass das gekaufte Fahrzeug nicht der Erwartung entspricht, kann dieser zunächst die Ausbesserung des Mangels verlangen. Juristisch wird diese als “Nachbesserung” bezeichnet und meint, dass die Kaufsache in den Zustand versetzt wird, der bei Kauf eigentlich zu erwarten gewesen wäre. 

Typische Mängel, die einen solchen Anspruch begründen können, sind etwa: ein kaputter Vergaser, starker Ölverlust oder defekte Elektronik. Ebenso als Mangel gelten jedoch auch ein verschwiegener Unfallschaden oder ein manipulierter Tacho. 

Während eine Beseitigung des Mangels in der ersten Gruppe möglich erscheint, ist diese bei den zuletzt genannten Mängeln schlichtweg nicht machbar. Ein Unfallwagen etwa, kann nicht repariert und hierdurch unfallfrei werden.  

Liegt ein solcher unbehebbarer Mangel vor, bleibt nur noch der Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine nachträgliche Minderung des Preises. 

Achtung: Verschleißteile begründen keinen Mangel. Der Umstand, dass etwa die Reifen eines Fahrzeuges abgefahren sind oder der Zahnriemen erneuert werden muss, begründen keinen Anspruch auf Nachbesserung. 

Rücktritt und Minderung 

Verweigert der Händler eine Reparatur, scheitert diese oder kann der Mangel gar nicht behoben werden, steht es Verbrauchern zu vom Vertrag zurückzutreten oder den gezahlten Kaufpreis nachträglich zu mindern. 

Während ein Rücktritt früher zumindest zwei gescheiterte Reparaturversuche vorausgesetzt hat, steht Verkäufern seit dem 01. Januar dieses Jahres hierfür nur noch ein Versuch zu. Scheitert dieser, kann also Rückzahlung des Kaufpreises verlangt und das gekaufte Fahrzeug im Gegenzug zurückgegeben werden. 

Ist der Mangel gar nicht zu beheben oder möchte der Käufer das Fahrzeug behalten, kann dieser den Kaufpreis auch mindern. Hier wird der Kaufpreis nachträglich abgesenkt und der zu viel gezahlte Anteil zurückverlangt. Bis zu welchem Grad gemindert werden kann, entscheidet sich anhand der Wertdifferenz zwischen dem Fahrzeug in mangelhaftem und erwartetem Zustand. 

Schnelles Handeln lohnt sich 

Fällt Ihnen nach dem Fahrzeugkauf ein Mangel auf, ist schnelles Handeln gefragt. Zwar beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre, der Händler kann diese aber bei Gebrauchtwagen auf bis zu ein Jahr verkürzen. 

Die Novellierung des bürgerlichen Gesetzbuches bringt jedoch auch hier einige Erleichterung für Verbraucher. So muss eine Verkürzung seit dem 01. Januar gesondert im Vertrag geregelt sein, um wirksam zu werden. Früher war schon ein Verweis in den AGBs ausreichend.  

Und auch im Hinblick auf die Beweisfrage, zeigt sich der Gesetzgeber verbraucherfreundlich. Taucht ein Mangel am Fahrzeug innerhalb eines Jahres nach Kauf auf, so wird vermutet, dass dieser schon bei Kauf vorlag (sogenannte Beweislastumkehr).  

Zusammenfassung 

Die meisten Verbraucher haben schon einmal einen Gebrauchtwagen gekauft, doch nur die wenigsten wissen von Ihren Rechten, wenn Mängel auftreten. Dabei sind private Käufer gut geschützt: Beweislastumkehr und gesetzliche Gewährleistung bieten Verbrauchern zumindest beim Kauf vom Händler wirksame Handlungsmöglichkeiten. 

Auch hier gilt es jedoch schnell zu sein: Ist die Gewährleistungsfrist abgelaufen oder muss der Mangel vom Verbraucher bewiesen werden, ist die Rechtsdurchsetzung praktisch nur noch sehr schwer möglich. 

Eine bekannte Ausnahme bildet hier der Dieselskandal, bei welchem Rechte allerdings meist nicht gegen Händler, sondern direkt gegen den Hersteller der Fahrzeuge geltend gemacht werden.