Ehegattensplitting vor dem Aus? 

25. Februar 2024
Die Ampelregierung bereitet die Abschaffung des Ehegattensplittings vor. Einen Neuregulierung noch in dieser Legislaturperiode hatte diese vormals noch ausgeschlossen. 

Für verheiratete Paare besteht die Möglichkeit unterschiedliche Lohnsteuerklassen zu wählen. Entscheiden sich diese hierfür, profitiert der Mehrverdienende hiervon deutlich am Ende des Monats. Da die Regulierung in der Praxis jedoch oft dazu führt, dass Frauen zu Hause bleiben, soll diese nun abgeschafft werden. 

Ehegattensplitting birgt Nachteile 

Mit dem als Ehegattensplitting bezeichnete Steuerverfahren, können verheiratete Paare zwei unterschiedliche Steuerklassen wählen (Steuerklasse III und V). Der Ehepartner der Steuerklasse III wählt, kommt so in den Genuss einer deutlich geringeren Lohnsteuer. Für den Ehepartner mit Steuerklasse III steigen die Abgaben hingegen. 

Vor diesem Hintergrund wird Steuerklasse III stets für den Mehrverdienenden gewählt. Dieser ist derzeit häufig noch der Mann. Da Frauen in vielen Fällen aufgrund von Kinderpflege nur in Teilzeit arbeiten, stufen diese sich oftmals in Steuerklasse V. 

Aufgrund der hohen Besteuerung in Steuerklasse V, scheint ein erneuter Einstieg in den Vollzeitberuf oder gar überhaupt in das Berufsleben oft kaum attraktiv. Gerade bei kleineren Gehältern, bleibt von diesen nämlich kaum etwas über. Da derzeit noch zu 90 Prozent die Frauen in der Ehe die schlechtere Steuerklasse wählen, hat dies immense Auswirkung auf die Präsenz verheirateter Frauen im Berufsleben. 

Historisch als Entlastung gedacht 

Eingeführt wurde das Ehegattensplitting bereits 1958. Angesichts progressiver Einkommensbesteuerung (der Steuersatz steigt bei höherem Gehalt) nahmen Ehepaare die gemeinsame Veranlagung ihrer Einkommen als massive Benachteiligung wahr und setzten die Politik unter Druck. Diese reagierte mit dem noch heute bestehenden Ehegattensplitting. 

Bereits 1982 sowie 1998 gab es Versuche das Ehegattensplitting abzuschaffen beziehungsweise zumindest zu begrenzen. Dies vor allem wegen seiner anreiznehmenden Wirkung für die Berufstätigkeit des weniger verdienenden Ehepartners. Sämtliche Versuche scheiterten jedoch bisher.  

Lediglich 2013 erfuhr das Ehegattensplitting eine echte Veränderung in Form der Ausdehnung auf eingetragene Lebenspartnerschaften. 

Faktormodell als zukünftige Option 

Nun steht die Abschaffung des Ehegattensplittings wieder im Raum. Nach dieser könnten Ehepartner lediglich noch beide nach Steuerklasse IV oder nach Steuerklasse IV mit sogenanntem Faktor berechnet werden. Beide Möglichkeiten bestehen auch jetzt bereits neben dem Ehegattensplitting. 

Bei der Berechnung nach Steuerklasse IV für beide Partner werden beide wie ledige besteuert. Da diese jedoch gesetzlich gemeinsam veranlagt werden müssen, können regelmäßig Rückzahlungen über die Einkommensteuererklärung eingeholt werden. 

Bei der Besteuerung in Lohnsteuerklasse IV mit Faktor hingegen geschieht die Abrechnung monatlich korrekt anhand des gemeinsam erzielten Jahresgehalts. Beschrieben mit diesem Topus wird nämlich, dass die Steuerbehörden beide Jahreseinkommen zusammenzählen, auf dieses eine Lohnsteuer berechnen und diese anschließend – aufgeteilt auf 12 Monate – bei beiden Partnern monatlich veranlagen.  

Vorteil dieser Handhabung gegenüber dem Ehegattensplitting ist, dass auch gering vergütete Tätigkeiten nicht weniger attraktiv werden. Beide Ehepartner zahlen dieselben Abgaben. 

Zusammenfassung 

Die Abschaffung des Ehegattensplittings erlebt ein erneutes Comeback. Ob dieses nun tatsächlich zum Erfolg führt, bleibt ebenso abzuwarten, wie der Effekt auf die Beschäftigungsrate. 

Aufgrund der enormen Unterschiede in der Berufstätigkeit zwischen Eheleuten, ist der Versuch hier mehr Gleichheit zu schaffen jedoch zu begrüßen.