BGH urteilt zu Mogelpackungen 

30. Mai 2024
Häufig verwenden Hersteller Verpackungen, welche mehr Inhalt vortäuschen als tatsächlich vorhanden ist. Nun entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zur Legalität dieser Verkaufsmethode.  

Große Verpackungen mit wenig Inhalt werden gemeinhin als Mogelpackungen bezeichnet und sind wahrscheinlich jedem schon einmal untergekommen. Der BGH definierte nun, wann eine solche Mogelpackung im rechtlichen Sinne vorliegt. Und auch, dass deren Verwendung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.  

Werbung führt Verbraucher in die Irre 

Der vor dem BGH verhandelte Fall (Urt. v. 29.05.2024, Az. I ZR 43/23) drehte sich um ein Herrenwaschgel des bekannten Kosmetikherstellers L’Oréal. Dieser bewarb das Gel online.  

Das Gel, welches in einer Tube verkauft wird, stand in der Anzeige auf dem Verschlussdeckel, wobei die Verpackung so gestaltet ist, dass lediglich das untere Drittel über dem Deckel transparent, der Rest jedoch grau gestaltet ist. Durch die Abbildung stehend auf dem Verschluss wirkte es in der Anzeige, als ob die gesamte Tube mit Gel gefüllt sei. Tatsächlich jedoch reicht der Inhalt gerade nur, um den transparenten Bereich zu füllen. 

Die Kläger sahen hierin eine Irreführung der Verbraucher. Die Verwendung derartiger Verpackungen und deren Abbildung in Anzeigen wecke bei potenziellen Kunden gezielt falsche Erwartungen an die enthaltenen Produktmengen. 

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab 

Entgegen der Entscheidung des BGH wiesen das Landgericht (LG) sowie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage zunächst ab. 

Das OLG Düsseldorf sah in der Gestaltung der Verpackung zwar ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß, dieser konnte jedoch nicht in Bezug auf die Online-Werbeanzeige geltend gemacht werden. Eine Irreführung der Verbraucher finde hier vielmehr lediglich gegenüber dem Verbraucher im Laden statt. 

Der BGH widersprach dieser Ansicht in seinem Urteil jedoch. Nach diesem komme es nicht darauf an, ob der Verbraucher die Ware in einem Ladengeschäft direkt wahrnehmen könne. Die entsprechenden Wettbewerbsregelungen seien vielmehr anhand des Europarechts auszulegen und daher so, dass diese Verbraucher so effektiv wie möglich schützen. 

Leiturteil im Umgang mit Mogelpackungen 

Die Entscheidung des BGH erleichtert Käufern, aber auch Verbraucherschutzvereinen das Vorgehen gegen irreführende Verpackungen. Das Urteil setzt zum einen klare Maßstäbe dafür, ab wann ein Missverhältnis vorliegt und stellt zum anderen deutlich fest, dass dieser sowohl in der Online-Bewerbung als auch im ambulanten Verkauf gilt. 

Zusammenfassung 

Die jüngste Entscheidung des BGH schafft Klarheit zugunsten der Verbraucher und ist daher deutlich zu begrüßen. Zu hoffen bleibt, dass zumindest ein Teil der Verkäufer sich künftig auch eigenständig an die Maßstäbe der Entscheidung halten.