BGH urteilt erstmals zu Telematik-Versicherungstarifen
Viele Versicherungen bieten inzwischen Modelle an, bei denen Kunden im Gegenzug für die Übermittlung von Gesundheitsdaten günstigere Tarife erhalten. Solche Vertragsmodelle werfen eine Vielzahl noch ungeklärter Rechtsfragen auf. Eine erste Entscheidung zur konkreten Gestaltung, fällte diese Woche der BGH.
Telematik Krankenversicherung als Modell der Zukunft
Viele Krankenversicherung bieten bereits Vertragsgestaltungen, bei denen Kunden im Gegenzug für die Bereitstellung von Gesundheitsdaten Rabatte erhalten.
Bei solchen als Telematik-Versicherungen bekannten Modellen, übermittelt der Versicherte mittels eines Geräts bestimmte Daten etwa zu Schlaf, Herzrate, Arztbesuchen oder auch Trainingsgewohnheiten. Fallen die Werte positiv aus oder wird etwa in bestimmten Abständen Sport getrieben, knüpft der Versicherer hieran niedrigere Prämien oder andere Vorteile.
Ebenfalls beliebt sind Telematik-Modelle derzeit bei Kfz-Versicherungen. Hier werden Fahrtdaten aufgezeichnet und an den Versicherer weitergeleitet. Wer risikoavers fährt, wird mit geringeren Prämien belohnt.
Attraktive Option für Versicherte oder unethische Überwachung
Das Modell der Telematik-Krankenversicherung ist nicht unumstritten. Gegner argumentieren, dass die Modelle langfristig dazu führen werden, dass Versicherungsnehmer sich gläsern machen müssen, um Versicherungsschutz zu erhalten. Das Modell, welches derzeit noch auf Freiwilligkeit beruht, könnte schnell zur Norm werden.
Gesundheitlich eingeschränkte Personen oder auch Personen, die einfach nicht gesund leben wollen, würden so deutlich benachteiligt. Menschen in einen bestimmten Lebensstil zu zwingen, sei jedoch gerade nicht Aufgabe der Krankenversicherungen.
Befürworter hingegen beschreiben das Model als eine zusätzliche Handlungsoption. Versicherungsnehmern werde lediglich eine weitere Tarifvariante angeboten. Passt diese nicht zum jeweils Betroffenen, könne dieser schlicht verzichten. Die Gefahr einer flächendeckenden Ausbreitung sei derzeit nicht gegeben.
BGH äußert sich zur Gestaltung
Nicht die grundsätzliche Zulässigkeit, sondern vielmehr die praktische Gestaltung war Gegenstand der dieswöchigen Entscheidung des BGH.
Konkret hatte der Versicherer Dialog, ein Unternehmen aus der Generali Group, seinen Kunden einen Telematik-Tarif angeboten. Das jedoch ohne konkret zu definieren, wann welche Vorteile eintreten.
In dem Tarif sollte wer regelmäßig zum Sport geht und bestimmte Check-Ups beim Arzt macht, im Gegenzug Preisvorteile in Bezug auf die Versicherungsprämie erhalten. Nach Meinung des BGH war für den Kunden allerdings nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen sich der Tarif sich um welchen Prozentsatz senkt.
Die Vertragsbedingungen des Versicherungstarifes verwarfen die obersten Bundesrichter daher als unwirksam.
Zusammenfassung
Die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass einige Versicherer Telematik-Tarife nur dem Namen nach anbieten. Verbrauchern, für welche solche interessant sind, ist anzuraten im Detail zu prüfen, ob das jeweilige Modell tatsächlich Vorteile bietet.
Abzuwarten bleibt, wie deutsche Gerichte Tarife beurteilen werden, welche weit mehr Daten ihrer Kunden einfordern und verwerten als der in Rede stehende. Gerade im datenschutzaffinen Deutschland könnten hier schnell Grenzen erreicht sein.