BGH entscheidet gegen Verbraucherschützer – Kollektivrechtsschutz nur durch Abhilfefklage
Mit Urteil vom 11. September urteilten die obersten Zivilrichter, dass das Wettbewerbsrecht nicht dazu geeignet sei, die Rechte einzelner Verbraucher geltend zu machen. Praktisch begrenzt dieser den Rechtsweg hiermit auf die Abhilfeklage. Für Verbraucherschutzvereine hat dies weitreichende Folgen.
AGB-Klausel löste Rechtsstreit aus
Auslöser des Rechtsstreits war die AGB-Klausel eines Payment Service-Unternehmens, welches auf einem Festival des klagenden Verbraucherverbandes Zahlungen über ein Teilnehmerarmband ermöglichte.
Die Besucher konnten Geld auf das Armband aufladen und dann mit diesem auf dem Festivalgelände zahlen. Um ungenutzte Gelder nach dem Festival zurückzuerhalten, musste die Auszahlung auf der Website des Payment-Unternehmens veranlasst werden.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens wurde hierzu geregelt, dass für die Auszahlung des Guthabens eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro fällig würde. Gegen diese Klausel wandte sich sodann der veranstaltende Verbraucherverband und forderte deren Rückzahlung an die betroffenen Besucher.
Wettbewerbsrecht laut BGH ungeeignet
Verbrauchervereine und -verbände sind in Deutschland oftmals im Unterlassungsklageregister eingetragen. Ist dies der Fall, können diese andere Wirtschaftsteilnehmer abmahnen oder auch auf Unterlassung verklagen, wenn sich diese unlauter verhalten.
Um eine solche Unterlassungsklage ging es auch in dem hiesigen Verfahren vor dem BGH, allerdings sollte der Zahlungsdienstleister neben Unterlassung auch gleichzeitig zur Rückzahlung der vereinnahmten Auszahlungsgebühren verurteilt werden. Dies wegen unlauteren Geschäftsgebarens auf Grundlage des Wettbewerbsrechts.
Der BGH entschied nun letztgültig hierzu und urteilte, dass das dieses zur Durchsetzung von Verbraucherrechten einzelner ungeeignet sei. Hierfür seien vielmehr allein die neuen Instrumente der Musterfeststellungsklage und der Abhilfeklage zu nutzen.
Abhilfeklage und Musterfeststellungsklagen weisen hohe Hürden auf
Der Verweis auf Abhilfe- und Musterfestellungsklage grenzt die Möglichkeiten für einen kollektiven Rechtsschutz jedoch deutlich ein. So können solche zum einen nur für Konstellationen erhoben werden, von welchen mindestens 50 Verbraucher betroffen sind.
Zum anderen sind auch lediglich solche Verbrauchervereine klagberechtigt, welche mindestens 75 Mitglieder aufweisen, bereits seit einem Jahr tätig sind und ihre Finanzierung unabhängig gewährleisten können.
Ein schnelles und unkompliziertes Vorgehen auch bei Geschehnissen, die nur einen kleineren Personenkreis betreffen, scheint somit ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Abhilfe durch Verbrauchervereine mit wenigen Mitgliedern. Solche sprechen oftmals lediglich eine bestimmte – gegebenenfalls kleine – Verbrauchergruppe in Bezug auf ein bestimmtes Themenfeld an.
Zusammenfassung
Die aktuelle Entscheidung des BGH bringt einmal mehr den Argwohn zum Ausdruck, welchen Judikative und Legislative dem – noch immer als neu und fremdartig wahrgenommenen – kollektiven Rechtsschutz entgegenbringen.
Bis dieser als positives Novum begriffen und weiter flexibilisiert wird, wird wohl noch einige Zeit vergehen.