Absenkung des Rentenfaktors – Urteil weckt Hoffnung für Verbraucher 

23. September 2024
Das Landgericht Köln urteilte, dass der Rentenfaktor eines laufenden Sparvertrages nicht nachträglich abgesenkt werden kann. Das Landgericht Stuttgart hingegen hält dies für legitim. 

Viele Verbraucher, welche privat für das Alter vorsorgen, kennen es: Der Vorsorgevertrag läuft bereits seit Jahrzehnten, doch der Rentenbetrag steigt kaum. Ein Grund hierfür kann sein, dass ihre Fondsgesellschaft zwischenzeitlich den Rentenfaktor angepasst hat.  

Rentenfaktor entscheidend für letztendliche Auszahlung  

Der Rentenfaktor beschreibt, wieviel Rente Sie – gerechnet auf das angesparte Kapital – monatlich ausgezahlt bekommen. Einen solchen gibt es sowohl bei rein privaten Vorsorgemodellen also auch bei der betrieblichen Altersvorsorge oder der Rister-Rente. 

Die Höhe des Faktors macht hierbei einen erheblichen Unterschied. Dies auch, da Sie etwa bei einem sehr geringen Faktor einen erheblichen Teil Ihres angesparten Kapitals nicht mehr vor Ihrem Tod ausgezahlt bekommen werden können. 

Um dies zu verdeutlichen, eignet sich folgendes Beispiel: Sie haben zum Rentenbeginn einen Betrag von 100.000 Euro angespart. Bei einem Rentenfaktor von 30 erhalten Sie nun einen monatlichen Betrag von 300 Euro ausgezahlt. Ihr Vertragskapital wäre mit 94,8 Jahren komplett an Sie ausgezahlt.  

Bei einem Rentenfaktor von 20 erhalten Sie hingegen – bei gleichem Kapital – lediglich 200 Euro monatlich ausgezahlt. Um ihr Vertragskapital zu verbrauchen, müssten Sie ganze 108,7 Jahre alt werden. 

Anpassungsklauseln sollen Änderungen erlauben 

Viele Rentenversicherer halten sich durch sogenannte Anpassungsklauseln die Möglichkeit offen, den Rentenfaktor auch in laufenden Verträgen anzupassen. 

Für den Verbraucher bedeutet eine solche Klausel praktisch, dass sich dieser bei Vertragsschluss nicht darüber sicher sein kann, ob dieser ein gutes beziehungsweise für diesen annehmbares Geschäft macht oder nicht. 

Trotz dieser offensichtlichen Übervorteilung, finden sich derartige Vertragsgestaltungen bis heute in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Versicherer. Dies wohl auch, weil das Landgericht Stuttgart eine solche Vertragsgestaltung mit Urteil vom 10.07.2023 für rechtmäßig erklärt hat. 

Landgericht Köln entscheidet gegen Versicherer 

Anders hingegen beurteilte das Landgericht Köln die Rechtslage. Dieses entschied mit Urteil vom 08.02.2023, dass eine einseitige Absenkung des Rentenfaktors bei einem bereits laufenden Vertrag nicht zulässig sei. 

Auch hier hatte die Rentenversicherung eine Klausel in den Vertrag aufgenommen, nach welcher diese die Rente kürzen könne, wenn eine Zahlung der ursprünglich vereinbarten Renten das Fortbestehen des Versicherers gefährden könnte. 

Das Landgericht Köln urteilte, dass die Klausel – auch mit den vorhandenen Einschränkungen – nicht rechtmäßig sei. Der Verbraucher müsse bei Vertragsschluss entscheiden können, ob die Konditionen der Versicherung für diesen akzeptabel seien. Mit einer solchen Klausel ist dieser hierzu jedoch nicht mehr in der Lage, da der Versicherer den Vertrag nachträglich ändern kann. 

Zusammenfassung 

Obwohl die private Absicherung der Rente ein immer wichtigeres Thema ist, bestehen noch immer viele Unklarheiten in Bezug auf die zulässige Ausgestaltung privater Rentenvorsorge.  

Verbraucher, die klagen, müssen damit rechnen, dass sich ein Verfahren über mehrere Instanzen hinziehen kann. Wer einen Vertrag neu abschließen, sollte daher darauf achten, dass keine Anpassungsklausel vorhanden ist. Auch sollten Alternativen, wie etwa ETF-Sparen, ernsthaft in Betracht gezogen werden.