EuGH urteilt zur Ausschilderung von Rabatten

30. September 2024
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte zur Ausschilderung von Rabattaktionen in Einkaufsläden sowie auch bei Online-Angeboten. Das Urteil schafft Klarheit für Verbraucher.

Der EuGH bereitete mit Urteil vom 26.09.2024 der oft als „Preisschaukelei“ benannten Praxis vieler Verkäufer ein Ende. Nun steht fest, wie Rabatte auf Produkte auszuweisen sind.

Aldi Süd wies Reduzierung irreführend aus

Anlass für das Urteil war eine Rabattaktion des bekannten Discounters Aldi Süd. Dieser hatte bereits im Oktober 2022 Bananen in eigenen Märkten mit einem vermeintlichen Rabatt von 23 Prozent beworben.

Auf der Beschilderung wurde der – damals – aktuelle Preis von 1,29 Euro groß und mit Verweis auf den vermeintlich enthaltenen Rabatt dargestellt. Daneben folgte in klein der letzte Preis in Höhe von 1,69 Euro. Noch kleiner dargestellt folgte danach der Hinweis, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ebenfalls 1,29 Euro betrug.

Niedrigster Preis als Pflichtangabe

Hiergegen zogen Verbraucherschützer vor das Landgericht Düsseldorf. Seit 2022 sind Verkäufer bei Rabattaktionen nämlich verpflichtet, stets auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen.

Nach Auffassung der Verbraucherschützer dürfe sich der ausgewiesene Rabatt auch nur auf diesen niedrigsten Preis beziehen. Im Falle der Bananen im Angebot von Aldi Süd, hätte die Supermarktkette daher also überhaupt keinen Rabatt ausweisen dürfen.

Aldi hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass der Preis der letzten 30 Tage zwar erkenntlich sein müsse, der gegebene Rabatt sich aber auch lediglich auf den letzten Preis beziehen könne.

Landgericht Düsseldorf legt Frage dem EuGH vor

Das Landgericht war sich über die Beantwortung dieser Frage uneinig. Das EU-Recht, welche für die Ausschilderungsregeln verantwortlich ist, gibt hierauf nämlich keine eindeutige Antwort.

Den hiesigen Richtern blieb daher lediglich die Wahl den Europäischen Gerichtshof anzurufen, welcher für die Auslegung von EU-Recht zuständig ist. Hat ein nationales Gericht begründete Zweifel an der Auslegung von solchem, ist die Anrufung des Europäischen Gerichtshofes Pflicht.

EuGH entscheidet eindeutig

Dieser entschied nun eindeutig. Die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der Rabatte bezieht nach den obersten EU-Richtern stets auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Die von Aldi Süd angewandte Praxis war daher rechtswidrig (Urteil vom 26.09.2024, Rs.: C-330/23).

Der Praxis der Preisschaukelei, wie kurzfristige Preiserhöhungen vor vermeintlichen Rabattaktionen genannt werden, wurde mit dem Urteil ein Riegel vorgeschoben.

Zusammenfassung

Das Urteil des EuGH schafft Klarheit für Verbraucher und auch Verkäufer. Spielräume, um irreführende Rabatte auszuweisen, bestehen nach diesem Urteil kaum noch.

Zu hoffen bleibt, dass die Gewerbeaufsichten die Entscheidung nun auch konsequent durchsetzen.