Gebrauchtwagenkauf: BGH stärkt Käuferrechte 

13. April 2024
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in dieser Woche zu den Rechten von Gebrauchtwagenkäufern. Nach dem Urteil dürfte die Klausel “gekauft wie gesehen” künftig in vielen Fällen nicht mehr greifen. 

Die obersten Zivilrichter entschieden in dieser Woche darüber, wann einem Gebrauchtwagenkäufer Gewährleistungsrechte trotz eines vermeintlichen Ausschlusses zustehen können. Die Praxis einiger privater Verkäufer mit bestimmten Qualitäten zu werben, dann jedoch doch nicht für diese nicht haften zu wollen, könnte mit der jetzigen Entscheidung ein jähes Ende finden. 

Oldtimer mit kaputter Klimaanlage  

Dem Urteil der Karlsruher Richter zugrunde liegt ein Fall, in welchem ein Verbraucher über eine Online-Anzeige ein Oldtimer-Fahrzeug von einem anderen Verbraucher erwarb. Der Verkäufer bewarb das Fahrzeug in der Anzeige unter anderem mit dem Satz “Klimaanlage funktioniert einwandfrei”. Dem nachgelagert schrieb dieser jedoch, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung geschehe.  

Die vermeintlich einwandfreie Klimaanlage entpuppte sich beim Käufer schnell als mängelbehaftet und musste für insgesamt 1.750 Euro repariert werden. Da der Verkäufer die Mangelfreiheit dieser beworben hatte, verlangte ersterer die Rückerstattung des für die Reparatur aufgewendeten Geldes. Da der Verkäufer dies verweigerte, landete das Geschehen vor Gericht. 

BGH verpflichtet Verkäufer auf sein Wort 

Der BGH entschied nun, dass der Veräußerer des Fahrzeuges sich an sein Wort binden lassen muss. Dieser versprach die Mangelfreiheit der Klimaanlage und diese sei daher auch geschuldet. Dass der Verkäufer das Versprechen später wieder relativierte, ändere hieran nichts. 

Die Karlsruher Richter entschieden den Fall jedoch noch nicht abschließend. Als sogenannte Revisionsinstanz, entscheiden diese einen Prozess nur dann final, wenn sämtliche notwendigen Tatsachen bereits ermittelt wurden. Hier war dies nicht der Fall, da die Kosten der Reparatur und deren Verteilung auf die Klageparteien von der Vorinstanz außen vorgelassen wurden. Diese meinte nämlich, der Kläger habe garkeinen Anspruch auf Rückerstattung. 

Wieviel dem Kläger zusteht entscheidet sich daher erst bei Abschluss einer erneuten Verhandlung vor dem Landgericht Limburg. 

Urteil signalgebend für eine Vielzahl von Fällen 

Die nun höchstrichterlich entschiedene Konstellation betrifft eine Vielzahl von Fällen und dürfte einige Folgeprozesse nach sich ziehen. Es ist nämlich üblich, zunächst bestimmte Eigenschaften eines Fahrzeuges beim Verkauf anzupreisen, dann jedoch die Gewährleistung insgesamt auszuschließen. 

Wichtig für Verbraucher ist, dass ein solcher Gewährleistungsausschluss in aller Regel nur bei Privatverkäufen möglich ist. Kaufen Sie ein Fahrzeug bei einem gewerblichen Händler und in dessen Vertrag taucht ein Ausschluss jeglicher Gewährleistung auf, so ist dieser Ausschluss unwirksam und hindert Sie keinesfalls an der Geltendmachung entsprechender Ansprüche. 

Anders läge der Fall nur dann, wenn Sie und der Verkäufer in einer ergebnisoffenen Verhandlung einen Ausschluss – etwa gegen einen entsprechenden Preisnachlass – vereinbart haben.  

Zusammenfassung 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs schafft zusätzliche Klarheit auch bei Privatverkäufen von Fahrzeugen. Wer eine bestimmte Eigenschaft anpreist und sich hiermit zwischen anderen Anbietern einen Vorteil verschafft, haftet künftig auch für die eigenen Versprechen. 

Solche klaren Maßgaben im Rechtsverkehr sind gerade für Verbraucher unerlässlich. Das Urteil des BGH ist daher zu begrüßen.