EU beschließt Recht auf Reparatur  

15. Februar 2024
Die Unterhändler der Europäischen Union (EU) haben sich auf die Ausgestaltung des Rechts auf Reparatur geeinigt. Für Verbraucher bedeutet dies deutliche Einsparungen. 

Die Gewährleistung von Produkten soll sich künftig um ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Reparatur verlängern, wenn diese innerhalb der Gewährleistungsfrist repariert werden. Zudem werden Hersteller verpflichtet werden Ersatzteile und Reparaturen günstig zur Verfügung zu stellen.  

Der VSVBB erklärt, was das neue Gesetz im Detail regelt.  

Umfassendes Gesetzespaket zur Förderung von Reparaturen 

Das nun beschlossene Gesetz sieht mehrere Punkte vor, welche sicherstellen sollen, dass Reparaturen künftig umfassender und günstiger vorgenommen werden. 

So sieht dieses zum einen vor, dass eine Reparatur innerhalb der Gewährleistungsfrist künftig eine Verlängerung der Gewährleistung nach sich zieht. Statt der normalerweise geltenden zweijährigen gesetzlichen Gewährleistung, verlängert sich diese auf bis zu drei Jahre, abhängig davon wann die Reparatur notwendig wird. Da Verbrauchern im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen Austausch und Reparatur zusteht, soll so ein Anreiz zur Entscheidung für die Reparatur geboten werden. 

Ebenfalls Teil des Gesetzes ist die Pflicht des Herstellers Gerätereparaturen auch nach Ablauf der Gewährleistung zu einem angemessenen Preis anzubieten. Hersteller sollen künftig zudem kaputte Produkte auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zur Reparatur entgegennehmen müssen. Dies soll zwar nicht umsonst, jedoch zu einem angemessenen Preis geschehen müssen. 

Hersteller müssen Ersatzteile und Reparaturwerkzeug zur Verfügung stellen 

Ein Grund für die derzeit hohen Reparaturkosten ist oftmals auch, dass viele Hersteller – wie etwa Apple oder Miele – Reparaturwerkzeug oder Ersatzteile nicht gegenüber Dritten bereitstellen.  

Will ein Käufer sein Gerät also – mit Originalteilen – reparieren lassen, muss dieser dies bisher beim Hersteller vornehmen lassen. Da diese sich ihrer Monopolstellung jedoch wohl bewusst sind und Interesse an einem Neukauf der Produkte haben, bieten die Hersteller Reparaturen oft nur zu völlig überhöhten Preisen an. 

Auch hier soll das Recht zur Reparatur Abhilfe schaffen. Hersteller sind nach diesem künftig verpflichtet, Ersatzteile auch gegenüber Dritten – also eigenständigen Reparaturanbietern –zur Verfügung zu stellen. Dies soll auch für Reparaturwerkzeuge und sogar für den Zugang zur Software gelten. Letzteres allerdings nur dann, wenn dem Softwarezugang keine wichtigen Gründe – wie etwa die Befürchtung der Produktpiraterie – entgegenstehen. 

Nicht jedes Gerät von Reparaturpflicht umfasst 

Von der Reparaturpflicht umfasst sein, sollen zunächst nur Geräte, für die es in den EU-Ökodesign Regeln Vorgaben zur Reparierbarkeit gibt. Dies betrifft vor allem Haushaltsgeräte, Smartphones und Laptops.  

Zusammenfassung 

Das Recht auf Reparatur – auf welches sich die Unterhändler von EU-Parlament und Ministerrat nun einigten – verspricht spürbare Erleichterungen für Verbraucher und Umwelt.  

Der Einigung muss derzeit noch durch Parlament und Rat zugestimmt werden, dies gilt aufgrund der getroffenen Absprache jedoch bereits als Formsache.