EU bringt Recht auf Reparatur auf den Weg
Gehen elektronische Geräte nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kaputt, stellt sich oft heraus, dass sich eine Reparatur kaum lohnt. Dies ist zumeist der Fall, weil die Preise für Ersatzteile und deren Einbau nicht selten denen eines Neukaufs gleichkommen. Das Europarlament will dem mit einem neuen Gesetz entgegenwirken.
Recht auf Reparatur nach Ablauf der Gewährleistungsfrist
Der Gesetzesentwurf der Europäischen Kommission sieht vor, dass Hersteller bestimmter Produkte künftig auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kaputte Geräte zur Reparatur entgegennehmen müssen.
Die Instandsetzung soll – anders als während der Gewährleistungsfrist – für den Verbraucher in diesem Fall kostenpflichtig sein. Allerdings werden diese Kosten sowohl im Hinblick auf den Einbau als auch die Ersatzteile per Gesetz auf ein angemessenes Maß begrenzt.
Nach dem Entwurf, welcher bereits durch den sogenannten Binnenmarktsausschuss angenommen wurde, sollen Verbraucher sich für die Reparaturen direkt an den Hersteller wenden können. Wie lange dies nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungspflicht der Fall sein wird, unterscheidet sich hierbei von Produkt zu Produkt. Die Kommission will hierfür mit einem Katalog arbeiten, welcher auch angemessene Preise für bestimmte Ersatzteile enthalten soll.
Derzeit steht eine Einigung innerhalb des Ministerrates sowie die Abstimmung mit den Mitgliedstaaten noch aus. Diese sollen im November abgeschlossen werden. Da das Gesetz bereits jetzt jedoch auf großflächige Zustimmung stößt, gilt ein Inkrafttreten als sicher.
Nicht jedes Gerät von Reparaturpflicht umfasst
Von der Reparaturpflicht umfasst sein, sollen sämtliche Geräte, für die es in den EU-Ökodesign Regeln Vorgaben zur Reparierbarkeit gibt. Dies betrifft vor allem Haushaltsgeräte, Smartphones und Laptops. Auch Fahrräder wurden mit in den Gesetzentwurf aufgenommen.
Aus den EU-Ökodesign-Regeln ergeben sich auch bereits erste Hinweise auf die Länge der Reparaturpflicht. Hier werden nämlich etwa für Waschmaschinen ganze zehn Jahre als Zeitraum vorgegeben, in welchem diese reparierbar sein müssen.
Reparatur statt Austausch auch innerhalb des Gewährleistungszeitraums
Ebenfalls in dem Gesetzesentwurf enthalten ist ein Vorrang der Reparatur vor dem Austausch von Geräten innerhalb der Gewährleistungspflicht. Innerhalb der gesetzlichen Garantiezeit soll eine Verpflichtung der Hersteller zur kostenlosen Reparatur bestehen. Nur wenn diese nachweislich teurer ist als ein Austausch, faktisch unmöglich oder für den Verbraucher unzumutbar, soll es künftig noch zum Austausch kommen. Auch in diesem Fall soll zudem ein überholtes Gerät angeboten werden können.
Während der Reparaturdauer soll Verbrauchern zudem ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt werden.
Zusammenfassung
Das Gesetzesvorhaben der EU zur Reparaturpflicht von Geräten verspricht deutliche Einsparungen für Verbraucher (Schätzungen der EU gehen hier von 176,5 Milliarden in einem von Zeitraum von 15 Jahren aus) sowie erhebliche Einsparungen von Elektromüll durch eine Eindämmung der Wegwerfwirtschaft.
Auf eine umfassende und zeitnahe Umsetzung des Entwurfes bleibt angesichts einer zunehmend überforderten Umwelt und Verbrauchern, welche unter ständigen Preissteigerungen leiden, zu hoffen.