Klimaneutral, nachhaltig und co. – Umweltlabels auf Produkten oft irreführend
Labels wie “klimaneutral” oder “nachhaltig produziert” sind für viele Verbraucher aufgrund des wachsenden Bewusstseins für den Klimawandel ein starkes Kaufargument. Unklar ist jedoch häufig, worauf die Vergabe dieses Label beruht. Eine Untersuchung der EU-Kommission zeigt, dass viele der Produktlabels kaum oder auch überhaupt nicht auf Tatsachen beruhen.
Große Zahl bestehender Umweltlabel und Namenszusätze
Möchten Verbraucher sich ernsthaft mit der Bedeutung von Produktaufdrucken in Form von Umweltlabels auseinandersetzen, ist dies eine zeitintensive und komplizierte Aufgabe. Grund hierfür ist die Vielzahl von Umweltlabeln und die oft bestehenden Unklarheit über deren eigentliche Aussage.
So suggeriert dem Durchschnittsverbraucher etwa nahezu jedes Umweltlabel (etwa der „Blaue Engel“) oder jeder Namenszusatz (wie etwa “klimaneutral”, “nachhaltig” oder “umweltschonend”), dass mit dem Kauf des beworbenen Produkts etwas Gutes beziehungsweise zumindest nichts Schlechtes für die Umwelt getan wird. In Wahrheit jedoch unterscheiden sich die Aussagekraft und auch der Bezugspunkt (etwa Verpackung oder auch Inhalt) stark von der Werbeaussage.
Um herauszufinden, welchen Inhalt das jeweilige Kennzeichen tatsächlich besitzt, ist oft eine Recherche im Internet notwendig. Eine solche für jedes Produkt oder auch nur jedes bestehende Label durchzuführen, übersteigt die Kapazitäten vieler Verbraucher jedoch stark.
Mehrzahl der Labels irreführend
Nach Schätzungen der Europäischen Union sollen ganze 53 Prozent der bestehenden Umweltlabels irreführende Angaben enthalten oder auf wagen Kriterien beruhen. Ganze 40 Prozent der bestehenden Kennzeichen sollen sogar völlig unbegründet sein.
Diese drastischen Zahlen hängen vor allem damit zusammen, dass der Bereich der Umweltkennzeichen bis zuletzt völlig ungeregelt war. Außerhalb des allgemeinen Wettbewerbsrechts gibt es daher keinerlei Beschränkungen, wie Hersteller und Verkäufer ihre Produkte kennzeichnen können.
Gesetzliche Verbote greifen oft nur bei eindeutigen Aussagen
Nach der derzeitigen Gesetzeslage dürfen Produkte lediglich nicht irreführend bezeichnet werden. Da es sich irreführend jedoch um einen sehr allgemeinen Begriff handelt, können Hersteller die Einschränkung mit der Verwendung vager Bezeichnungen umgehen.
Eindeutige Kennzeichnungen wie „klimaneutral“ hingegen, führen auch jetzt bereits oftmals zu Verurteilungen auf Unterlassung, wenn Verbraucherschutzvereine oder Konkurrenten diese vor Gericht angreifen.
Auch Bezeichnungen wie „umweltfreundlich“ können irreführend sein, wenn diese ohne jegliche Begründung verwendet werden. Hier besteht jedoch ein deutlich weiterer Spielraum, da der Begriff keine festgelegte Definition besitzt.
EU-Kommission plant gesetzliche Regelung
Die EU-Kommission will nun jedoch klare Regelungen schaffen. Mit der Richtlinie über Nachweisbarkeit und Kommunikation umweltbezogener Produktangaben („Green Claims Directive“) sollen umweltbezogene Produktangaben künftig nachvollziehbar und verlässlich werden.
Hierzu soll nach dem derzeitigen Entwurf zunächst ein Assessment seitens der Verwender durchgeführt werden, bevor ein Label verwendet wird. Nur wenn dieses nach wissenschaftlichen Kriterien ergibt, dass beziehungsweise warum das Produkt den jeweiligen Anspruch erfüllt, soll ein Label verwendet werden dürfen.
Zudem sollen Verwender verpflichtet werden das jeweilige Assessment über einen QR-Code auf dem Produkt zugänglich zu machen.
Wann die Richtlinie in Kraft tritt, ist derzeit noch unklar. Erstmals vorgestellt wurde der Entwurf zu März dieses Jahres. Sobald dies Richtlinie durch die Europäische Union beschlossen wurde, haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit, um diese in nationales Recht umzusetzen.
Zusammenfassung
Die Verwendung von Umweltlabels ist derzeit nahezu unreguliert. Viele Hersteller und Verkäufer machen sich dies zunutze, um Verbraucher über die tatsächlichen Eigenschaften ihrer Produkte zu täuschen.
Auch angesichts der Wichtigkeit nachhaltiger Verbraucherentscheidungen, bleibt daher auf eine zeitnahe und umfängliche Umsetzung der Green Claims Directive zu hoffen.