Abgasskandal – auch Softwareupdates enthielten Abschalteinrichtungen 

26. Februar 2023
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) stritt vor dem Verwaltungsgericht Schleswig mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) um die Zulässigkeit sogenannter Thermofenster - und gewann. Was heißt das für betroffene Käufer? 

Wieder geht der Dieselskandal in eine neue Runde. Nachdem die Rechtsfragen um den Motor, mit dem alles begann – das Aggregat EA189 des VW-Konzerns – allmählich geklärt zu sein schienen, urteilte das Verwaltungsgericht Schleswig nun bezüglich dessen Softwareupdate. 

Laut DUH hätte dieses nicht genehmigt werden dürfen, da das Update – eigentlich gedacht, um die Manipulationen am ursprünglichen Motor zu beheben – seinerseits wieder Manipulationssoftware enthielt. Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Schleswig an. 

Update enthielt unzulässiges Thermofenster 

Gegenstand des Verfahrens war der sogenannte Freigabebescheid des KBA für das Softwareupdate des EA189-Motors. Dieser hätte nach Auffassung der DUH schon deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil auch das Update noch immer rechtswidrige Manipulationssoftware enthielt. 

Hintergrund ist die Verwendung einer landläufig als Thermofenster bezeichneten Funktion, welche dafür sorgt, dass die Abgasreinigung in den betreffenden Modellen außerhalb des Temperaturfensters zwischen 15 und 33 Grad Celsius sukzessive reduziert und bei Frost schließlich gänzlich abgeschaltet wird.  

Dass der Bereich zwischen 15 und 33 Grad Celsius auch der vorgeschriebene Temperaturrahmen für die Durchführung der gesetzlichen Abgastests ist, sei laut DUH kein Zufall, sondern vielmehr ein klares Indiz für die willentliche Umgehung der gesetzlichen Vorschriften. 

Das Verwaltungsgericht Schleswig schloss sich dieser Auffassung an und folgte hiermit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (EuGH). Dieser urteilte bereits im Juli 2022, dass die rechtmäßige Verwendung von Thermofenstern deren technische Notwendigkeit voraussetzt (Urteil vom 14.07.2022; Rs.C-128/20).  

Urteil noch nicht rechtskräftig 

Das nun erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig ist derzeit jedoch noch nicht rechtskräftig. Laut KBA drohen Verbrauchern mit betroffenen Fahrzeugen daher zunächst keine Konsequenzen. Dieses wolle das Urteil prüfen und gegebenenfalls Berufung oder (Sprung-)Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.  

Eine tatsächliche Pflicht zum Handeln, entsteht für die Behörde erst im Falle der Rechtskraft. Käme diese zustande, wäre wohl erneut mit Rückrufbescheiden zu rechnen, welche den Betroffenen die Wahl zwischen Aufspielen eines erneuten Softwareupdates beziehungsweise einer Nachrüstung lassen, oder – sollten diese nicht vorgenommen werden – die Stilllegung des Autos zur Folge haben können. 

Laut Volkswagen betrifft der in Rede stehende Freigabebescheid circa 88.000 Fahrzeuge des Typs VW Golf Plus TDI mit Baujahr zwischen 2008 und 2011. Insgesamt wurden jedoch ca. 2 Millionen Fahrzeuge mit demselben Motor verkauft und mit zumindest sehr ähnlichen Updates ausgestattet. Die DUH kündigte jedoch bereits Klagen gegen Bescheide weiterer Fahrzeugtypen an. 

Anspruch auf Schadensersatz noch unklar 

Ob Verbrauchern im Falle einer erneuten Rückrufwelle beziehungsweise auch bei Kauf anderer Fahrzeuge, die ein Thermofenster verwenden, Schadensersatzansprüche zustünden, bleibt zunächst abzuwarten.  

Bisher entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrmals gegen das Bestehen von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Software. Sollte der EuGH jedoch in seiner zum 21. März angekündigten Entscheidung urteilen, dass auch fahrlässige Verstöße der Autohersteller gegen die Abgasnormen zu Schadensersatzansprüchen führen können, wird der BGH seine bisherige Haltung nur schwer aufrechterhalten können. 

Sollten Schadensersatzansprüche bestehen, könnten betroffene Verbraucher Ihr Fahrzeug an den Hersteller zurückgeben und hierfür den Kaufpreis – abzüglich eines Ausgleichs für die Nutzung – zurückerhalten. 

Zusammenfassung 

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig geht der Abgasskandal – wieder einmal – in die nächste Runde. Ob dies auch für Verbraucher eine neue Chance bedeutet, bleibt zunächst abzuwarten.  

Der VSVBB berichtet auch weiterhin und fordert eine möglichst umfassende Entschädigung der betroffenen Verbraucher. 

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